# Aktivrente in der Gastronomie: 2.000 Euro steuerfrei, aber nicht für Minijobber

> Seit 1. Januar 2026 gilt die Aktivrente: bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei für Beschäftigte über der Regelaltersgrenze. Minijobs sind explizit ausgeschlossen, genau die Vertragsform, in die ein Betrieb eine Aushilfe im Rentenalter instinktiv setzt.

- Author: Alex Riesenkampff (Super44)
- Published: 2026-08-31
- Canonical: https://super44.ai/de/blog/aktivrente-gastronomie

## Das Wichtigste in Kürze

- Seit 1. Januar 2026 gilt der Freibetrag von bis zu 2.000 Euro im Monat (24.000 Euro im Jahr) nach § 3 Nr. 21 EStG für Beschäftigte über der Regelaltersgrenze, festgeschrieben im Aktivrentengesetz (BGBl. I 2025 Nr. 361).
- Minijobs bis 603 Euro im Monat sind laut Bundesfinanzministerium explizit von der Aktivrente ausgeschlossen, weil dort pauschale statt reguläre Sozialversicherungsbeiträge anfallen, ausgerechnet die Vertragsform, in die ein Betrieb eine Aushilfe im Rentenalter instinktiv setzt.
- Sozialversicherungsbeiträge bleiben unverändert fällig: Nach einer Modellrechnung bleiben von 2.000 Euro Bruttolohn rund 1.768 Euro netto, weil weiterhin rund 232 Euro monatlich in die Kranken- und Pflegeversicherung fließen. Die Aktivrente ist ein Netto-Argument für die Aushilfe, kein Lohnnebenkosten-Rabatt für den Betrieb.
- Sachverständige im Bundestag bezifferten die Mitnahmeeffekt-Kosten der Aktivrente auf rund 2,2 Milliarden Euro im Jahr; eine Befragung ermittelte dagegen nur ein Potenzial von 25.000 bis 33.000 zusätzlichen Vollzeitstellen, deutlich zu wenig für die "deutlich über 100.000" zusätzlichen Beschäftigten, die laut Prof. Dr. Enzo Weber nötig wären, um die Kosten auszugleichen.
- Zum 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Verdienstgrenze parallel von 603 auf 633 Euro, was die Abgrenzung zwischen Minijob und Aktivrente-fähiger Stelle für die Dienstplanung 2027 verschiebt.

Seit dem 1. Januar 2026 kann eine Aushilfe über der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen, aber nur, wenn sie regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. **Das Bundesfinanzministerium stellt in seiner amtlichen FAQ klar, dass Minijobs von der Aktivrente ausgeschlossen sind, weil dort pauschale statt reguläre Sozialversicherungsbeiträge anfallen, und genau diese Vertragsform ist die, in die ein Betrieb eine Aushilfe im Rentenalter instinktiv setzt.** Wer einen ehemaligen Kellner oder eine ehemalige Küchenkraft im Ruhestand für ein paar Stunden die Woche zurückholt, greift fast automatisch zum Minijob, und verpasst damit den gesamten Steuervorteil, den das neue Gesetz eigentlich verspricht.

Dieser Beitrag zeigt, was seit Januar 2026 rechtlich gilt, warum die Minijob-Falle die Gastronomie härter trifft als andere Branchen, was sich bei den Sozialabgaben nicht ändert, und wie du als Betrieb mit unter 15 Beschäftigten die Entscheidung zwischen Minijob und regulärer Stelle für eine Aushilfe im Rentenalter tatsächlich triffst.

## Die Aktivrente ist seit 1. Januar 2026 geltendes Recht

**Das Aktivrentengesetz wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit dem 1. Januar 2026, nicht erst ab einem künftigen Stichtag.** Der Bundesrat billigte das Gesetz am 19. Dezember 2025, die Verkündung als BGBl. I 2025 Nr. 361 folgte vier Tage später. Wer noch Formulierungen wie "die Aktivrente kommt" oder "ist geplant" liest, greift auf einen Stand vor Dezember 2025 zurück.

Rechtliche Grundlage ist der neue § 3 Nr. 21 EStG. Der Gesetzestext setzt den Freibetrag auf bis zu 24.000 Euro im Jahr für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die eine Person ab dem Monat nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze erzielt, vorausgesetzt der Arbeitgeber zahlt für diese Beschäftigung reguläre Rentenversicherungsbeiträge nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Die Regelaltersgrenze liegt dabei nicht einheitlich bei 67 Jahren, sie richtet sich nach dem individuellen Geburtsjahrgang gemäß § 35 Satz 2 beziehungsweise § 235 SGB VI.

## So funktioniert der Freibetrag: 2.000 Euro im Monat, ohne Übertrag

**In der Praxis rechnet das Bundesfinanzministerium den Jahresbetrag auf bis zu 2.000 Euro pro Monat herunter, ein nicht ausgeschöpfter Monatsbetrag lässt sich dabei nicht auf einen anderen Monat übertragen.** Verdient deine Aushilfe in einem ruhigen Monat nur 1.200 Euro, verfallen die restlichen 800 Euro Freibetrag für diesen Monat ungenutzt, sie lassen sich nicht in einen umsatzstärkeren Monat mitnehmen.

> **2.000 €** — Monatlicher Steuerfreibetrag der Aktivrente für Beschäftigte über der Regelaltersgrenze, seit 1. Januar 2026 (Bundesfinanzministerium, FAQ zur Aktivrente)

Zwei Details entscheiden in der Praxis, wer den Freibetrag tatsächlich bekommt. Erstens greift er erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, wird eine Mitarbeiterin also im Juni 66 Jahre und drei Monate alt und erreicht damit ihre persönliche Regelaltersgrenze, zählt der Freibetrag ab Juli, nicht rückwirkend für das ganze Jahr. Zweitens ist der Freibetrag an eine konkrete Bedingung geknüpft, die im Gesetzestext selbst steht: Der Arbeitgeber muss für die Beschäftigung reguläre Rentenversicherungsbeiträge abführen. Das ist der Satz, an dem die Minijob-Falle im nächsten Abschnitt hängt.

Für Selbstständige, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirtschaft sowie Beamtinnen und Beamte gilt die Aktivrente ohnehin nicht, das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrer eigenen Übersicht zur Aktivrente. Für ein Café, eine Bäckerei, eine Bar oder ein Restaurant bleibt damit vor allem eine Frage relevant: reguläre Beschäftigung oder Minijob.

## Der Haken: Minijobs sind ausgeschlossen, und das trifft die Gastronomie besonders hart

**Minijobs sind laut Bundesfinanzministerium ausdrücklich nicht begünstigt, "weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden", unabhängig davon, wie der Lohnsteuerabzug sonst geregelt ist.** Das ist keine Auslegungsfrage, sondern eine wortwörtliche Aussage der amtlichen FAQ, und sie deckt sich mit dem, was der Gesetzestext selbst verlangt: reguläre Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber stattdessen einen Pauschalbeitrag, und genau das schließt die Aushilfe von der Steuerbefreiung aus, auch wenn sie längst über der Regelaltersgrenze ist.

Für die Gastronomie ist das kein Randfall. Aushilfen im Rentenalter, die ein paar Schichten die Woche übernehmen, landen in der Praxis fast reflexhaft im Minijob, weil er einfach zu verwalten ist und keine reguläre Anmeldung erfordert. Die Fachpresse für das Gastgewerbe bestätigt den Ausschluss unabhängig: HOGAPAGE schreibt, "Selbstständige, Beamte und Minijobber sind nicht begünstigt, da die Steuerfreiheit nur greift, wenn Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführen", und ordnet die Aktivrente ausdrücklich als möglichen Hebel gegen den Personalmangel im Gastgewerbe ein.

Was einem Betrieb hier leicht entgeht: Nicht jede Quelle, die sich an Arbeitgeber richtet, macht diesen Ausschluss deutlich. Die Techniker Krankenkasse schreibt auf ihrer Firmenkunden-Seite zur Aktivrente nur, der Freibetrag gelte "nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte", ohne das Wort Minijob überhaupt zu nennen, eine Formulierung, die ein eiliger Leser leicht als Einschluss statt als Ausschluss missversteht. Ein Lohnabrechnungs-Ratgeber von LohnDialog listet das Übersehen der Minijob-Sonderregeln nur unter "Häufige Fehler in der Praxis" auf, statt klar zu sagen, dass Minijob-Einkommen komplett von der Steuerbefreiung ausgeschlossen bleibt. Für einen Betrieb, der sich auf genau solche arbeitgebergerichteten Seiten verlässt, ist die Verwechslungsgefahr real.

DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges begrüßte die Aktivrente grundsätzlich für das Gastgewerbe: "Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass eine 66-Jährige noch Lust hat, am Wochenende an einer Rezeption im Hotel zu arbeiten." Diese Einschätzung bezieht sich allgemein auf die Attraktivität der Aktivrente für ältere Beschäftigte im Gastgewerbe, nicht auf die Minijob-Frage, die DEHOGA in ihren regionalen Hinweisen bislang selbst nicht vertieft. Der DEHOGA-Landesverband Berlin verwies Mitte Februar 2026 in einer kurzen Mitteilung lediglich auf die BMF-FAQ, ohne die Minijob-Falle für Gastronomiebetriebe eigenständig zu erklären.

## Was sich nicht ändert: Sozialversicherung bleibt wie gehabt

**Die Aktivrente hat laut Bundesfinanzministerium keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht, diese bleibt unverändert bestehen, was die Steuerbefreiung zu einem Netto-Argument für die Aushilfe macht, nicht zu einem Kostenrabatt für den Betrieb.** Wer als Arbeitgeber hofft, mit der Aktivrente auch die eigenen Lohnnebenkosten zu senken, rechnet falsch: Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung bleibt bei einer regulären Beschäftigung genauso hoch wie bei jeder anderen Vollzeit- oder Teilzeitkraft.

Auf der Arbeitnehmerseite bleiben Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ebenfalls fällig, bestätigt die Techniker Krankenkasse für berufstätige Rentnerinnen und Rentner oberhalb der Minijob-Grenze. Nur die Lohnsteuer entfällt bis zur Freibetragsgrenze, die Sozialabgaben nicht. Nach einer eigenen Modellrechnung von Helmut Achatz (vorunruhestand.de, Stand 24. November 2025, aktualisiert 8. August 2026) blieben von 2.000 Euro Bruttolohn rund 1.768 Euro netto übrig, weil weiterhin schätzungsweise 232 Euro monatlich in die Kranken- und Pflegeversicherung fließen. Die genaue Höhe hängt vom individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab, das Prinzip aber ist eindeutig: Der Freibetrag ist keine vollständige Abgabenfreiheit.

Für dein Gespräch mit einer potenziellen Aushilfe heißt das: Die Aktivrente lohnt sich für sie, weil netto spürbar mehr übrig bleibt als bei regulärer Besteuerung desselben Bruttolohns. Für deinen Betrieb ändert sich an den eigenen Personalkosten dagegen nichts, außer dass du überhaupt eine sozialversicherungspflichtige Stelle statt eines Minijobs anbietest. Die vollständige Herleitung der Arbeitgeberkosten bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung steht in unserem Beitrag zu den [Personalkosten in der Gastronomie](/de/blog/personalkosten-gastronomie-benchmarks).

## Minijob oder sozialversicherungspflichtige Stelle: Was es für deinen Betrieb bedeutet

**Ob eine Aushilfe über der Regelaltersgrenze von der Aktivrente profitiert, entscheidet die Vertragsform, nicht die Stundenzahl.** Die beiden Wege unterscheiden sich in genau den Punkten, die für eine schnelle Entscheidung am Tresen zählen:

**Minijob und sozialversicherungspflichtige Stelle für eine Aushilfe über der Regelaltersgrenze im Vergleich**

| Merkmal | Minijob (bis 603 €) | Sozialversicherungspflichtige Stelle |
| --- | --- | --- |
| Aktivrente nutzbar | Nein, ausdrücklich ausgeschlossen | Ja, bis 2.000 €/Monat steuerfrei |
| Lohnsteuer auf den Verdienst | Pauschal durch den Arbeitgeber abgegolten | Bis 2.000 €/Monat steuerfrei, danach regulär |
| Kranken-/Pflegeversicherung der Aushilfe | In der Regel keine Beiträge unterhalb der Grenze | Beiträge fallen an wie bei jeder Beschäftigung |
| Verdienstgrenze | 603 €/Monat (2026) | Keine Verdienstgrenze |

*Quellen: Bundesfinanzministerium (FAQ zur Aktivrente), Minijob-Zentrale Magazin (Rente und Minijob 2026), Techniker Krankenkasse (Krankenkassenbeiträge für berufstätige Rentner:innen).*

Rechne selbst durch, was der Unterschied für eine konkrete Aushilfe bedeutet:

**Was der Aktivrente-Freibetrag für die Nettoauszahlung deiner Aushilfe bedeutet** *(interactive calculator in the web version)*

Example (Monatlicher Bruttolohn der Aushilfe: 1,200 €, Persönlicher Grenzsteuersatz (Richtwert): 25 %):

- Davon steuerfrei nach § 3 Nr. 21 EStG (max. 2.000 €): 1,200 €
- Monatliche Steuerersparnis bei diesem Grenzsteuersatz: 300 €

*Nur bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, nicht bei einem Minijob. Die Steuerersparnis kommt der Aushilfe zugute, nicht dem Betrieb. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind hier nicht abgezogen und fallen zusätzlich zur dargestellten Rechnung an; der persönliche Grenzsteuersatz ist ein Richtwert und ersetzt keine individuelle Berechnung durch die Lohnbuchhaltung.*

Die Tabelle und der Rechner sagen dir, welche Vertragsform überhaupt für den Freibetrag infrage kommt. Ob sich der Umstieg für deinen Betrieb lohnt, hängt zusätzlich davon ab, wie viele Stunden die Aushilfe wirklich übernehmen soll, dazu mehr im vorletzten Abschnitt.

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## Was du in der Lohnabrechnung beachten musst

**Der Freibetrag wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt, in den Steuerklassen I bis V automatisch, bei einem zweiten Job in Steuerklasse VI nur mit einer schriftlichen Bestätigung der Aushilfe.** Diese Bestätigung muss belegen, dass der Freibetrag nicht bereits bei einem anderen Arbeitgeber ausgeschöpft wird, denn die 2.000 Euro gelten pro Person, nicht pro Arbeitgeber. Hat deine Aushilfe also schon eine andere Stelle mit höherem Verdienst, entscheidet die Reihenfolge der Dienstverhältnisse, wo der Freibetrag automatisch greift.

Für die Lohnsteuerbescheinigung 2026 verlangt das Bundesfinanzministerium eine eigene Ausweisung: Der genutzte Freibetrag muss in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Bezeichnung "SteuerfreibetragAktivrente" erscheinen. Prüfe vor der ersten Abrechnung 2026, ob deine Lohnsoftware oder dein Steuerbüro dieses Feld bereits korrekt befüllt, denn die Vorgabe kam erst mit der amtlichen FAQ, nicht schon mit dem Gesetzestext selbst. Ein zu diesem Zeitpunkt unbeschriftetes oder falsch beschriftetes Feld lässt sich zwar nachträglich korrigieren, verursacht aber unnötigen Aufwand am Jahresende.

Bleibt der Freibetrag bei einem ersten Job ungenutzt, weil der Verdienst dort niedriger ist als 2.000 Euro, kann die Aushilfe den Rest nachträglich über die eigene Einkommensteuererklärung für einen zweiten Job geltend machen. Für deinen Betrieb ändert das nichts an der laufenden Abrechnung, ist aber ein Detail, das du einer Aushilfe mit mehreren kleinen Stellen ruhig mitgeben kannst.

## Ehrlich betrachtet: Was die Aktivrente nicht löst

**Die Aktivrente ist ein Steuerhebel, kein Recruiting-Instrument, sie ändert nichts daran, ob eine Aushilfe im Rentenalter tatsächlich Lust auf Wochenend- und Abendschichten in der Gastronomie hat.** In der Sachverständigenanhörung des Bundestags-Finanzausschusses am 1. Dezember 2025 argumentierte Prof. Dr. Martin Brussig von der Universität Duisburg-Essen, dass finanzielle Anreize allein kaum ausreichen, um mehr Menschen über die Regelaltersgrenze hinaus zur Arbeit zu bewegen, wichtiger seien bessere Arbeitsbedingungen. Für eine Servicekraft am Tresen oder in der Küche zählt das doppelt, weil Schichtarbeit körperlich anspruchsvoller bleibt als ein Bürojob, unabhängig davon, wie hoch der Nettolohn ausfällt.

**Was die Aktivrente laut Bundestags-Anhörung wirklich bewirkt**

*Source: Deutscher Bundestag, Sachverständigenanhörung Finanzausschuss, 1. Dezember 2025*

- **Belegt:** Prof. Dr. Enzo Weber (IAB) bezifferte die Mitnahmeeffekt-Kosten der Aktivrente auf rund 2,2 Milliarden Euro im Jahr und bezifferte den nötigen Ausgleich auf deutlich über 100.000 zusätzliche Beschäftigte. Eine gesonderte Befragung ermittelte für dieselbe Anhörung nur ein Potenzial von 25.000 bis 33.000 zusätzlichen Vollzeitäquivalenten, ein Hinweis darauf, dass ein Großteil der Begünstigten ohnehin weitergearbeitet hätte.
- **Nicht belegt:** Ob und wie stark die Aktivrente speziell in der Gastronomie zusätzliche Arbeitskräfte mobilisiert, wurde in der Anhörung nicht branchenspezifisch untersucht. Prof. Dr. Martin Brussig verwies stattdessen darauf, dass Arbeitsbedingungen der wichtigere Hebel seien.

Auch der Verwaltungsaufwand ist kleiner als bei einer neuen Steuer, aber nicht null. Florian Köbler, Bundesvorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, kritisierte das Gesetz scharf: "Dieses Gesetz ist ein Bürokratiemonster im Schafspelz der Steuererleichterung." Sein Kernargument: Niemand kann wirksam kontrollieren, ob die abgerechnete Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde, was die vom Gesetzgeber versprochene Einfachheit relativiert. Rechtswissenschaftlich kommt eine dritte Einschätzung hinzu: Prof. Dr. Simon Kempny von der Universität Bielefeld kritisierte in derselben Anhörung, dass Höherverdienende durch den Freibetrag deutlich größere Vorteile hätten als Geringerverdienende, nannte diese Schieflage "grob sozialstaatswidrig" und bezeichnete sie als nicht verfassungsgemäß. Für deinen Betrieb ändert das an der aktuellen Rechtslage nichts, ist aber ein Grund, die Aktivrente als das zu behandeln, was sie heute ist: geltendes Recht mit offener politischer und juristischer Zukunft, nicht eine für immer festgeschriebene Regel.

## Wann ein Minijob trotzdem die ehrlichere Wahl ist

**Für eine Aushilfe, die nur gelegentlich eine Schicht übernehmen soll, kann ein Minijob trotz des entgangenen Steuervorteils die realistischere Lösung bleiben, weil er weniger Verwaltungsaufwand für beide Seiten bedeutet.** Eine reguläre sozialversicherungspflichtige Stelle bringt zusätzliche Meldepflichten, laufende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Arbeitnehmerseite und für dich als Betrieb den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, unabhängig vom Steuerfreibetrag. Wer nur an einzelnen Wochenenden aushilft, für den lohnt sich dieser Mehraufwand aus Sicht vieler Rentnerinnen und Rentner nicht, selbst wenn sie damit auf den Steuervorteil verzichten.

Auch die persönliche Situation der Aushilfe spielt eine Rolle, die du im Gespräch klären solltest, statt sie zu unterstellen. Manche ehemaligen Beschäftigten wollen bewusst unterhalb der Minijob-Grenze bleiben, um keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen oder um die eigene Steuererklärung einfach zu halten. Frag deshalb konkret, ob eine feste, regelmäßige Stelle mit Steuervorteil gewünscht ist oder ob es bei gelegentlicher, unkomplizierter Aushilfe bleiben soll, statt automatisch die eine oder die andere Vertragsform anzubieten. Wie du Personalmangel grundsätzlich angehst, ohne nur auf eine einzelne Maßnahme zu setzen, beschreibt unser Beitrag zu [Personalmangel in der Gastronomie](/de/blog/personalmangel-gastronomie-2026); die Regeln rund um die Minijob-Verdienstgrenze selbst, Anmeldung und Urlaubsanspruch stehen im Detail in unserem Beitrag zu [Minijobs in der Gastronomie](/de/blog/minijob-gastronomie-2026).

Ein Blick nach vorn gehört ebenfalls in die Entscheidung: Zum 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Verdienstgrenze automatisch von 603 auf 633 Euro, weil sie gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist. Das verschiebt, wie viele Stunden eine Aushilfe im Minijob überhaupt leisten kann, ohne die Grenze zu reißen, und ist damit ein zusätzlicher Grund, die Entscheidung zwischen Minijob und Aktivrente-fähiger Stelle nicht nur für 2026, sondern auch für die Dienstplanung 2027 zu treffen. Die vollständige Rechnung dazu steht in unserem Beitrag zum [Mindestlohn 2027](/de/blog/mindestlohn-2027-gastronomie).

## Was du vor der nächsten Dienstplanrunde klären solltest

**Die Entscheidung zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Stelle lässt sich für jede Aushilfe im Rentenalter einzeln treffen, am besten bevor der nächste Dienstplan steht, nicht erst wenn die erste Abrechnung ansteht.**

**Vor der Anstellung einer Aushilfe im Rentenalter klären**

- [ ] **Regelaltersgrenze prüfen**: Individuell nach Geburtsjahrgang, nicht pauschal 67. Der Freibetrag gilt erst ab dem Folgemonat.
- [ ] **Vertragsform bewusst wählen**: Ein Minijob schließt die Aktivrente aus. Nur eine regulär sozialversicherungspflichtige Stelle bringt den Steuervorteil.
- [ ] **Wunsch der Aushilfe erfragen**: Manche bevorzugen bewusst den Minijob wegen weniger Verwaltungsaufwand oder um Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge zu vermeiden.
- [ ] **Lohnsoftware auf das neue Feld prüfen**: Die Lohnsteuerbescheinigung 2026 braucht die Zeile "SteuerfreibetragAktivrente". Mit dem Steuerbüro oder der Lohnsoftware vorab abklären.
- [ ] **Mehrere Dienstverhältnisse abklären**: Der Freibetrag gilt pro Person. Bei einem zweiten Job in Steuerklasse VI braucht es eine schriftliche Bestätigung der Aushilfe.

Wenn du mehrere Aushilfen unterschiedlichen Alters und mit unterschiedlichen Vertragsformen im Team hast, wird genau diese Zuordnung schnell unübersichtlich: wer im Minijob läuft, wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und wessen Freibetrag wo greift. Super44 kann dich dabei unterstützen, Schichten für dein ganzes Team, Minijobs und reguläre Stellen gemeinsam, im Chat zu planen, und die erfassten Arbeitszeiten für die Lohnbuchhaltung als CSV oder direkt im DATEV-LODAS- beziehungsweise Lexware-Format zu exportieren, sodass dein Steuerbüro die richtigen Daten für jede Vertragsform sauber weiterverarbeiten kann.

## Häufige Fragen

### Wie hoch ist der Steuerfreibetrag der Aktivrente?

Bis zu 2.000 Euro brutto im Monat beziehungsweise 24.000 Euro im Jahr, steuerfrei nach § 3 Nr. 21 EStG. Der Betrag wird monatlich angewendet, nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge lassen sich laut Bundesfinanzministerium nicht auf einen anderen Monat übertragen.

### Gilt die Aktivrente für Minijobber in der Gastronomie?

Nein. Das Bundesfinanzministerium stellt in seiner FAQ klar, dass die Aktivrente nur für regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen gilt. Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale statt reguläre Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt unabhängig davon, wie der Lohnsteuerabzug sonst geregelt ist.

### Ändert die Aktivrente etwas an den Sozialversicherungsbeiträgen?

Nein. Die Aktivrente hat laut Bundesfinanzministerium keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht, diese bleibt unverändert bestehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen auf den Verdienst weiter an, nur die Lohnsteuer entfällt bis zur Freibetragsgrenze.

### Ab wann gilt der Freibetrag für eine Aushilfe, die während des Jahres die Regelaltersgrenze erreicht?

Ab dem Monat, der auf das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze folgt. Die Regelaltersgrenze liegt nach § 35 Satz 2 beziehungsweise § 235 SGB VI je nach Geburtsjahrgang bei bis zu 67 Jahren, nicht einheitlich bei 67 für alle Jahrgänge.

### Was muss ich als Arbeitgeber in der Lohnabrechnung beachten?

Der Freibetrag wird zwingend beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt (Steuerklassen I bis V) und muss in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung "SteuerfreibetragAktivrente" ausgewiesen werden. Bei einem zweiten Job in Steuerklasse VI braucht der Arbeitgeber die schriftliche Bestätigung der Aushilfe, dass der Freibetrag nicht bereits anderswo genutzt wird.

### Läuft die Aktivrente irgendwann aus?

Ein festes Ablaufdatum für die Steuerbefreiung selbst ist nicht bekannt. Das Gesetz sieht aber laut einer Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eine Überprüfung der Wirkung bis Ende 2029 vor, danach könnte der Gesetzgeber nachsteuern.

## Quellen

1. [Bundesfinanzministerium: FAQ zur Aktivrente](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html) — Amtliche FAQ, Stand 25. Juni 2026. Quelle für den expliziten Minijob-Ausschluss, die Freibetrags-Mechanik und die Pflichten beim Lohnsteuerabzug.
2. [Gesetze im Internet: § 3 Nr. 21 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html) — Amtlicher, konsolidierter Gesetzestext. Grundlage für den Jahreshöchstbetrag von 24.000 Euro und die Bedingungen (Regelaltersgrenze nach SGB VI, Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers).
3. [Bundesgesetzblatt: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/361/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2) — BGBl. I 2025 Nr. 361, ausgegeben 23. Dezember 2025. Verkündetes Gesetz, in Kraft seit 1. Januar 2026.
4. [KPMG: Aktivrentengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet](https://kpmg.com/de/de/themen/2025/12/Aktivrenteng-br-bgbl.html) — Bestätigt die BGBl.-Fundstelle, den Bundesratsbeschluss vom 19. Dezember 2025 und das Inkrafttreten zum 1. Januar 2026.
5. [Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Aktivrente](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2026/2026_02_10_aktivrente) — Bestätigt den Ausschluss von Minijobs, Selbstständigen, Land- und Forstwirtschaft sowie Beamtinnen und Beamten von der Aktivrente.
6. [HOGAPAGE: Aktivrente bringt neue Chancen für Arbeitgeber](https://www.hogapage.de/nachrichten/arbeitswelt/reportagen/aktivrente-bringt-neue-chancen-f%C3%BCr-arbeitgeber/) — Gastgewerbliche Fachpresse vom 24. November 2025, bestätigt unabhängig den Minijob-Ausschluss und ordnet die Aktivrente als Hebel gegen Personalmangel ein.
7. [Techniker Krankenkasse: Aktivrente, Fachthema für Firmenkunden](https://www.tk.de/firmenkunden/fachthemen/fachthema-beitraege/aktivrente-sv-recht-2212822) — Arbeitgeberseite der TK vom 20. Februar 2026, nennt nur "sozialversicherungspflichtige Beschäftigte" ohne den Minijob-Ausschluss namentlich zu machen.
8. [LohnDialog: Aktivrente 2026, was Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung jetzt beachten müssen](https://www.lohndialog.de/aktivrente-2026-was-arbeitgeber-bei-der-lohnabrechnung-jetzt-beachten-muessen/) — Payroll-Ratgeber für Arbeitgeber, listet das Übersehen der Minijob-Sonderregeln unter "Häufige Fehler in der Praxis" auf, ohne den vollständigen Freibetrags-Ausschluss klar zu benennen.
9. [Minijob-Zentrale Magazin: Rente und Minijob 2026](https://magazin.minijob-zentrale.de/rente-und-minijob-2026/) — Aktuelle Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat für 2026.
10. [Minijob-Zentrale Magazin: Mehr Verdienst im Minijob, Mindestlohn steigt 2026 und 2027](https://magazin.minijob-zentrale.de/minijob-mindestlohn-2026-2027/) — Minijob-Verdienstgrenze steigt automatisch von 603 Euro (2026) auf 633 Euro ab 1. Januar 2027, gekoppelt an den Mindestlohn.
11. [Techniker Krankenkasse: Krankenkassenbeiträge für berufstätige Rentnerinnen und Rentner](https://www.tk.de/techniker/versicherung/gut-versichert-in-jeder-lebenslage/versichert-rentner/rente-arbeiten/rente-berufstaetig-krankenkassenbeitraege-2007446) — Bestätigt, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf den Aktivrente-Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze unverändert anfallen.
12. [vorunruhestand.de: Die Aktivrente ist Murks (Helmut Achatz)](https://vorunruhestand.de/2025/11/die-aktivrente-ist-murks/) — Modellrechnung vom 24. November 2025, aktualisiert 8. August 2026, zur verbleibenden Netto-Wirkung nach Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
13. [Deutsche Steuer-Gewerkschaft: "Aktivrente ist ein Bürokratiemonster im Schafspelz"](https://www.dstg.de/aktuelles/news/die-aktivrente-ist-ein-buerokratiemonster-im-schafspelz/) — Zitat Florian Köbler, Bundesvorsitzender der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, 16. Oktober 2025.
14. [Deutscher Bundestag: Anhörung zum Aktivrentengesetz im Finanzausschuss](https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw49-pa-finanzen-aktivrente-1127352) — Sachverständigenanhörung vom 1. Dezember 2025 mit Einschätzungen von Prof. Dr. Enzo Weber (IAB), Prof. Dr. Martin Brussig (Universität Duisburg-Essen) und Prof. Dr. Simon Kempny (Universität Bielefeld).
15. [ad-hoc-news.de: Interview mit Ingrid Hartges, DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin](https://www.ad-hoc-news.de/sonstige/die-hauptgeschaeftsfuehrerin-des-deutschen-hotel-und-gaststaettenverbands/68432796) — Zitat vom 24. Dezember 2025 zur Aktivrente im Gastgewerbe.
16. [Kassenärztliche Bundesvereinigung: Stellungnahme zum Aktivrentengesetz](https://www.kbv.de/positionen/stellungnahmen/aktivrentengesetz) — Vom 10. November 2025, nennt die gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Wirkung bis Ende 2029.
