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BFSG: Muss deine Restaurant-Website barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, aber die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist ein Und, kein Oder: unter zehn Vollzeitäquivalenten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Wer online reserviert, bestellt oder verkauft, muss trotzdem oft ran, wer nur eine Speisekarte zeigt, meist nicht.

Alex Riesenkampff

Alex Riesenkampff

18. August 2026 · 11 Min. Lesezeit · Markdown

Ja, aber nur wenn zwei Bedingungen gleichzeitig zutreffen, und die meisten Ratgeber im Netz prüfen nur eine davon. Deine Website muss eine Reservierung, eine Bestellung oder einen Verkauf online abwickeln, und dein Betrieb darf nicht als Kleinstunternehmen gelten. Für die zweite Bedingung zählt nicht die Zahl der Köpfe auf der Gehaltsliste, sondern die Zahl der Vollzeitäquivalente, weshalb ein Café mit zwölf Aushilfen auf wenigen Wochenstunden oft trotzdem befreit bleibt. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), und genau diese beiden Fragen, elektronische Dienstleistung und tatsächliche Betriebsgröße, entscheiden über Pflicht oder Freistellung, nicht die bloße Tatsache, überhaupt eine Website zu betreiben.

Was das Gesetz erfasst: Buchung und Verkauf, nicht die bloße Speisekarte

Das BFSG greift nur, wenn deine Website eine "Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" anbietet, ein enger juristischer Begriff, den die meisten Gastro-Ratgeber gar nicht erst definieren. § 2 Nr. 26 BFSG beschreibt damit Telemedien-Dienste, die über Website oder App elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Gasts im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag angeboten werden, und genau dieser letzte Halbsatz trennt eine reine Infoseite von einer erfassungspflichtigen Website.

Simone Miesner, stellvertretende Leiterin der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, fasst den Anwendungsbereich in einem Beitrag vom 27. Juni 2025 so zusammen: "Das BFSG gilt für alle, die die laut Gesetz festgelegten Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bereitstellen." Als Beispiele nennt sie ausdrücklich "Online-Shops, Buchungsportale, Banking-Apps oder Mobilitätsanbieterinnen und -anbieter." Eine Tischreservierung über die eigene Website ist im Kern nichts anderes als ein kleines Buchungsportal, weshalb DEHOGA Nordrhein-Westfalen in einem Beitrag vom 14. März 2025 Tischreservierungen ausdrücklich als erfassungspflichtige Funktion für Gastronomiebetriebe nennt.

Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums zur Anwendung des BFSG illustrieren die Grenze an einem Friseurgeschäft mit Online-Terminbuchung und Online-Verkauf von Pflegeprodukten: Weil die Website Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss die gesamte Seite einschließlich Check-out barrierefrei gestaltet sein. Die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zieht dieselbe Linie direkt an einem gastronomienahen Beispiel: Ein "Essen auf Rädern"-Anbieter mit Online-Bestellung fällt unter das Gesetz, weil die Website auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielt. Eine Website, die nur Öffnungszeiten, Adresse und eine Speisekarte zum Lesen zeigt, ohne Buchungs-, Bestell- oder Kauffunktion, erfüllt diese Definition dagegen nicht, unabhängig von der Betriebsgröße.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme: ein Und, kein Oder

Selbst wer online bucht oder verkauft, kann von der Pflicht befreit sein, aber die Ausnahme hat zwei Bedingungen, die beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, nicht nur eine. § 2 Nr. 17 BFSG definiert ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Diese Formulierung ist wörtlich aus der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf übernommen. Mehrere Seiten, die für genau diese Suchanfragen ranken, lassen eine der beiden Bedingungen komplett weg oder behandeln den Umsatz als alleiniges Kriterium. Das ist der häufigste Fehler, den dieser Beitrag korrigieren soll: unter zehn Personen reicht allein nicht, wenn der Umsatz über 2 Millionen Euro liegt, und ein niedriger Umsatz allein reicht nicht, wenn mehr als neun Personen beschäftigt sind.

Die Ausnahme gilt außerdem nur für Kleinstunternehmen, die selbst Dienstleistungen anbieten, nicht für Hersteller, Händler oder Importeure der im BFSG erfassten Produkte. Für die allermeisten Gastronomiebetriebe ist das unerheblich, weil sie als Dienstleister auftreten, nicht als Produkthersteller, selbst wenn sie nebenbei eigene Kaffeebohnen oder Gutscheine online verkaufen.

Wie viele Vollzeitäquivalente hat dein Team wirklich?

Personen
Std.
Std.
Geschätzte Jahresarbeitseinheiten
4.8

Vereinfachte Schätzung auf Basis einer 40-Stunden-Vollzeitstelle als Referenz, entsprechend der Jahresarbeitseinheiten-Methode aus der EU-Kleinstunternehmen-Definition, auf die die Gesetzesbegründung zum BFSG verweist. Zählt nur die Beschäftigtenzahl, nicht Umsatz oder Bilanzsumme, die zusätzlich unter 2 Millionen Euro liegen müssen. Keine Rechtsberatung; bei Grenzfällen lohnt sich eine Prüfung durch Steuerberatung oder die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Warum ein Minijobber nicht wie ein Vollzeit-Kopf zählt

Die Zehn-Personen-Grenze zählt nach dem, was die Gesetzesbegründung selbst als Maßstab heranzieht, in Vollzeitäquivalenten, nicht in der schlichten Anzahl der Beschäftigten auf der Gehaltsliste. Die Begründung zum Regierungsentwurf hält fest, dass die Definition "wortgleich" die Richtlinie (EU) 2019/882 umsetzt und auf die Kommissionsempfehlung vom 6. Mai 2003 zur Definition von Kleinstunternehmen zurückgeht, deren Standardmethode Teilzeit- und Saisonkräfte nur anteilig als Jahresarbeitseinheiten zählt. Praktisch heißt das, wie es der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Niklas Plutte in einem eigenen Rechts-FAQ zusammenfasst: "Zwei halbe Stellen ergeben also beispielsweise eine Stelle im Sinne des BFSG."

Für einen Betrieb mit mehreren Minijobbern und Teilzeitkräften, wie er in der Gastronomie eher die Regel als die Ausnahme ist, macht das einen großen Unterschied. Ein Café mit drei Vollzeitkräften und acht Aushilfen auf je zehn Wochenstunden käme nach Köpfen auf elf Beschäftigte, über der Grenze. Nach Vollzeitäquivalenten sind die acht Aushilfen zusammen etwa zwei ganze Stellen wert, macht insgesamt rund fünf, deutlich unter der Grenze. Der Gesetzestext selbst formuliert in § 2 Nr. 17 nur "weniger als zehn Personen beschäftigt", ohne die Rechenmethode auszubuchstabieren. Die Vollzeitäquivalent-Regel stammt aus der Gesetzesbegründung und wird von mehreren unabhängigen Rechtsquellen übereinstimmend so ausgelegt, ist damit die belastbarste verfügbare Auslegung, aber keine im Gesetzeswortlaut selbst in einem Satz ausformulierte Zahl. Bei einem echten Grenzfall lohnt sich deshalb eine kurze Rückfrage bei Steuerberatung oder direkt bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die sich laut Miesner "als zentrale Anlaufstelle vor allem Kleinstunternehmen beratend" zur Seite stellt.

Wie Minijobs in der Gastronomie grundsätzlich funktionieren, von der Verdienstgrenze bis zur Anmeldung, erklärt unser Leitfaden zu Minijobs und Aushilfen. Für die BFSG-Schwelle zählt allerdings nicht der Minijob-Status an sich, sondern die tatsächliche Wochenstundenzahl im Verhältnis zu einer vollen Stelle.

Quick decision helper

Fällt deine Website unter das BFSG?

Bietet deine Website eine Reservierung, eine Bestellung oder einen Verkauf online an?

Was in der Gastronomie konkret zählt

Ob eine einzelne Funktion auf deiner Website unter das Gesetz fällt, hängt davon ab, ob sie auf einen Verbrauchervertrag zielt, nicht davon, wie technisch aufwendig sie wirkt. Eine Online-Tischreservierung, eine Bestellfunktion und ein Gutschein- oder Waren-Shop zielen alle auf einen Vertragsabschluss und fallen laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit und DEHOGA Nordrhein-Westfalen unter die Pflicht, während ein reines Kontaktformular ohne Angebotscharakter und eine Newsletter-Anmeldung meist außen vor bleiben, weil beide für sich genommen noch keinen Verbrauchervertrag begründen.

FunktionBetrifft das BFSG?Warum
Online-TischreservierungJaZielt auf einen Verbrauchervertrag, von DEHOGA NRW ausdrücklich genannt
Online-Bestellung oder LieferserviceJaBundesfachstelle-FAQ nennt ein vergleichbares Beispiel ("Essen auf Rädern") ausdrücklich
Gutschein- oder Waren-OnlineshopJaKlassischer elektronischer Geschäftsverkehr
Reines Kontaktformular ohne AngebotMeist neinBegründet für sich noch keinen Verbrauchervertrag, im Einzelfall zu prüfen
Newsletter-AnmeldungNeinBloße Einwilligung begründet keinen Vertrag
Speisekarte, Adresse, Öffnungszeiten ohne BuchungsfunktionNeinReine Information, kein elektronischer Geschäftsverkehr

Ein QR-Code an sich ändert daran nichts, er ist nur ein Link. Zeigt er auf eine reine Lesespeisekarte, bleibt die Seite bei den Informationsfunktionen. Führt er zu einer Bestellung, gilt dieselbe Prüfung wie für jede andere Bestellfunktion.

Drittanbieter-Widgets: Wer haftet, wenn resmio oder OpenTable ausfällt

Auch wenn ein Reservierungssystem wie resmio, OpenTable oder ein Lieferdienst-Widget nicht selbst programmiert wurde, bleibt der Betrieb, der es einbindet, rechtlich in der Verantwortung. Die Kanzlei HÄRTING hält dazu fest: "Auch wenn Widgets von Drittanbietern stammen, liegt es in der Verantwortung des Unternehmens, sicherzustellen, dass diese Widgets keine Barrieren für Menschen mit Behinderungen darstellen", eine Einschätzung, die die Beratung e-commerce-barrierefrei.de unabhängig bestätigt.

Für die Praxis heißt das, den Anbieter direkt zu fragen, bevor eine eigene technische Prüfung beauftragt wird. Der Reservierungsanbieter resmio rät Betrieben in einem eigenen Beitrag genau dazu: den Stand der Barrierefreiheit beim jeweiligen Anbieter zu erfragen, statt ihn anzunehmen. Das kostet eine E-Mail, nicht zwingend ein Honorar.

Was "barrierefrei" technisch heißt, und was das kostet

Das Gesetz definiert Barrierefreiheit allgemein, nicht technisch im Detail, verweist aber auf anerkannte Standards, die eine grobe Richtung vorgeben. § 3 Abs. 1 BFSG verlangt, dass Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen "in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar" sind. Simone Miesner von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als konkreten Maßstab "die Standards der DIN EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)".

Die BMAS-Leitlinien machen konkret, was das für eine Speisekarte praktisch bedeutet: Informationen müssen "über mehr als einen sensorischen Kanal ... dargestellt werden", etwa "in einer angemessen großen Schriftart und mit ausreichenden Kontrasten". Eine als Bild oder gescanntes PDF hinterlegte Speisekarte erfüllt das nicht, weil ein Screenreader daraus keinen Text vorlesen kann. Eine Speisekarte als Text oder als sauber getaggtes PDF dagegen schon. Genau dieser Punkt kam in unserem Vergleich von Website und Google-Unternehmensprofil bereits aus einem ganz anderen Grund zur Sprache, nämlich damit eine KI-Übersicht die Speisekarte Gericht für Gericht zitieren kann: Eine Speisekarte als Text statt als PDF hilft beidem gleichzeitig, der Barrierefreiheit und der Auffindbarkeit.

Was eine Umsetzung kostet, hängt stark vom Umfang und vom Anbieter ab. Ein freiberuflicher Entwickler nennt auf seiner eigenen Preisseite einen "Mini-Website-Refresh" ab 490 Euro für Kontrast, Alt-Texte und Tastaturbedienbarkeit, während eine spezialisierte Agentur für die vollständige Überarbeitung einer kleinen Website mit Buchungsfunktion 2.500 bis 5.000 Euro veranschlagt. Beide Zahlen sind Anbieterpreise, keine unabhängige Studie, aber sie zeigen die Spanne: ein pauschales Angebot ohne Bezug auf die tatsächliche Funktion deiner Website lohnt einen zweiten Blick, bevor du unterschreibst.

Was bei einem Verstoß passiert, und was noch bis 2030 gilt

Ein Verstoß führt nicht sofort zu einem Bußgeld. Das Gesetz sieht erst eine Korrekturaufforderung vor, dann eine Warnung, und erst danach eine mögliche Anordnung oder Geldbuße. Zuständig ist die neue länderübergreifende Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, und § 37 BFSG erlaubt Bußgelder bis zu 100.000 Euro bei Verstößen gegen zentrale Pflichten, bis zu 10.000 Euro bei anderen formalen Verstößen. Die MLBF ist noch jung: Ihr Verwaltungsrat beschloss die eigene Marktüberwachungsstrategie erst am 29. Januar 2026, und die Behörde bezog ihren Magdeburger Sitz erst zu Jahresbeginn 2026. Ein bekannter Fall, in dem die Behörde gegen ein Restaurant, Café oder eine Bar wegen einer nicht barrierefreien Website vorgegangen ist, ließ sich in der Recherche zu diesem Beitrag weder auf der eigenen Website der MLBF noch in der Fachpresse finden.

Der eigentliche Grund für das Gesetz ist trotzdem keine abstrakte Bußgeldsorge. Jakob Kwietniewski, der bei der MLBF arbeitet, bringt es in einer Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2026 auf den Punkt: "Wenn eine App nicht mit Screenreader funktioniert oder ein Update Barrieren einbaut, geht es nicht um Komfort, sondern darum, ob ich überhaupt teilhabe kann." Eine Speisekarte, die ein Screenreader nicht vorlesen kann, oder ein Reservierungsformular, das sich nicht per Tastatur bedienen lässt, schließt für manche Gäste nicht nur eine Funktion aus, sondern den Besuch selbst.

Wer ein bestehendes Reservierungs- oder Bestellsystem schon vor dem 28. Juni 2025 im Einsatz hatte, muss trotzdem nicht sofort umstellen. § 38 BFSG erlaubt, ein vor diesem Stichtag rechtmäßig eingesetztes Produkt bis längstens zum 27. Juni 2030 unverändert weiterzunutzen, und ein vor dem Stichtag geschlossener Vertrag darf ebenfalls bis zu diesem Datum fortbestehen. Für jeden neuen Vertrag oder jede neue Website, die nach dem 28. Juni 2025 abgeschlossen oder gebaut wurde, gilt dagegen keine Schonfrist.

Bevor du eine Agentur beauftragst

  • Funktion prüfenBietet deine Website wirklich eine Reservierung, Bestellung oder einen Verkauf, oder nur Information?
  • Vollzeitäquivalente schätzenNicht die Kopfzahl zählt, sondern Vollzeitkräfte plus anteilige Teilzeit- und Minijob-Stunden.
  • Umsatz und Bilanzsumme gegenprüfenBeide Bedingungen der Kleinstunternehmen-Ausnahme müssen gleichzeitig zutreffen, nicht nur eine.
  • Anbieter nach Barrierefreiheits-Erklärung fragenBei einem eingebundenen Reservierungs- oder Bestellsystem zuerst beim Anbieter nachfragen, bevor eine eigene Prüfung beauftragt wird.
  • Speisekarte als Text statt PDFUnabhängig vom Ergebnis der Prüfung: Ein gescanntes Bild-PDF kann kein Screenreader vorlesen.

Diese Liste ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, hilft aber, den echten Prüfaufwand realistisch einzuschätzen, bevor Geld für eine Agentur fließt.

Häufige Fragen

Muss ich meine Speisekarte online barrierefrei anbieten, wenn ich keine Online-Bestellung habe?

Nicht wegen des BFSG allein: Eine Website ohne Buchungs-, Bestell- oder Kauffunktion bietet keine "Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" im Sinne des § 2 Nr. 26 BFSG und fällt damit unabhängig von der Betriebsgröße meist nicht unter das Gesetz. Trotzdem lohnt sich eine Speisekarte als Text statt als PDF, weil sie so von jeder Suchmaschine und jedem Screenreader gelesen werden kann, unabhängig von der Rechtslage.

Zählt ein Minijobber voll bei der Zehn-Personen-Grenze mit?

Nach der Gesetzesbegründung zum BFSG, die auf die zugrunde liegende EU-Kleinstunternehmen-Definition verweist, zählen Teilzeit- und Minijob-Kräfte nur anteilig als Jahresarbeitseinheiten, nicht mit vollem Kopf. Zwei halbe Stellen ergeben rechnerisch eine ganze. Ein Café mit drei Vollzeitkräften und mehreren Aushilfen auf wenigen Wochenstunden kann damit unter der Zehn-Personen-Grenze bleiben, auch wenn die Lohnabrechnung deutlich mehr als zehn Namen zeigt.

Wer haftet, wenn ich ein Reservierungssystem wie resmio oder OpenTable einbinde?

Der Betrieb, der das Widget einbindet, bleibt laut der Kanzlei HÄRTING und der Beratung e-commerce-barrierefrei.de für dessen Barrierefreiheit verantwortlich, unabhängig davon, wer es programmiert hat. Die praktisch sicherste Reaktion ist, den Anbieter direkt nach seiner eigenen Barrierefreiheits-Erklärung zu fragen, statt eine eigene technische Prüfung des fremden Systems zu beauftragen.

Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist, obwohl das Gesetz greift?

Die zuständige Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) fordert nach Gesetzestext zunächst zur Korrektur auf, wiederholt diese Aufforderung als Warnung und kann erst danach eine Anordnung erlassen oder ein Bußgeld verhängen, bis zu 100.000 Euro bei Verstößen gegen zentrale Pflichten. Ein bekannter Fall gegen ein Restaurant, Café oder eine Bar ließ sich in der Recherche zu diesem Beitrag nicht finden.

Muss meine PDF-Speisekarte barrierefrei sein?

Wenn deine Website ohnehin unter das BFSG fällt, etwa wegen einer Online-Reservierung, gehört die Speisekarte zu den Informationen, die für die Nutzung der Dienstleistung nötig sind, und sollte entsprechend zugänglich sein. Ein gescanntes Bild-PDF kann kein Screenreader vorlesen, eine Speisekarte als Text oder als sauber getaggtes PDF schon. Das lohnt sich unabhängig vom Gesetz, weil auch Suchmaschinen ein Bild-PDF nicht auswerten können.

Gilt eine Übergangsfrist, wenn ich mein Reservierungssystem schon vor Juni 2025 hatte?

Ja, aber befristet. § 38 BFSG erlaubt, ein vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetztes Produkt oder einen davor geschlossenen Vertrag bis längstens zum 27. Juni 2030 unverändert weiterzunutzen. Für jeden neuen Vertrag oder jede neue Website nach diesem Stichtag gilt keine Schonfrist.

Quellen

  1. BT-Drucksache 19/28653: Gesetzentwurf und Begründung zum BFSGVeröffentlicht 19.04.2021. Quelle für die Kleinstunternehmen-Definition (§ 2 Nr. 17), den Verweis auf Richtlinie (EU) 2019/882 und die EU-Kommissionsempfehlung 2003/361/EG, sowie den Bußgeldrahmen nach § 37.
  2. BMAS: Leitlinien für die Anwendung des BarrierefreiheitsstärkungsgesetzesHerausgegeben von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Quelle für das Friseur-Beispiel zur Dienstleistungsgrenze und die Illustration zu Kontrast und mehreren sensorischen Kanälen.
  3. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zu Dienstleistungen im elektronischen GeschäftsverkehrQuelle für das "Essen auf Rädern"-Beispiel zur Einordnung von Online-Bestellungen.
  4. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: "Auf ein Wort" von Simone MiesnerVeröffentlicht 27.06.2025. Quelle des Zitats zum Anwendungsbereich und zum technischen Maßstab DIN EN 301 549 / WCAG.
  5. buzer.de: § 2 BFSG (Begriffsbestimmungen)Gesetzestext-Spiegel, wortgleich mit der Bundestags-Drucksache geprüft.
  6. bfsg-gesetz.de: § 38 BFSG (Übergangsbestimmungen)Quelle für die Übergangsfrist bis 27. Juni 2030 für vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte und geschlossene Verträge.
  7. MLBF: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und DienstleistungenEigene Website der zuständigen Behörde. Quelle für Sitz Magdeburg und das Datum der eigenen Marktüberwachungsstrategie (29.01.2026).
  8. Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung zur MLBFVeröffentlicht 01.06.2026. Quelle des Zitats von Jakob Kwietniewski, Mitarbeitender der MLBF.
  9. DEHOGA Nordrhein-Westfalen: BarrierefreiheitsstärkungsgesetzVeröffentlicht 14.03.2025. Nennt Tischreservierungen ausdrücklich als erfassungspflichtige Funktion für Gastronomiebetriebe.
  10. HÄRTING Rechtsanwälte: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im E-CommerceQuelle des Zitats zur Verantwortung für eingebundene Drittanbieter-Widgets.
  11. e-commerce-barrierefrei.de: Wer haftet für Third-Party-ContentBestätigt unabhängig, dass Website-Betreibende für eingebundene Fremdinhalte verantwortlich bleiben.
  12. resmio: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die Gastro bedeutetRät Betrieben, den Stand der Barrierefreiheit direkt beim jeweiligen Reservierungsanbieter zu erfragen.
  13. Rechtsanwalt Niklas Plutte (Kanzlei Plutte): Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Rechts-FAQ & Quick-CheckQuelle des Zitats "Zwei halbe Stellen ergeben also beispielsweise eine Stelle im Sinne des BFSG."
  14. Händlerbund: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme im BFSGBestätigt unabhängig, dass Teilzeitkräfte anteilig nach dem europäischen KMU-Standard (Empfehlung 2003/361/EG) gezählt werden.
  15. Fabian Reiter: BFSG 2026 - Muss Ihre Website barrierefrei sein?Anbieterpreis für einen "Mini-Website-Refresh" ab 490 Euro, zitiert als Marktbeispiel, nicht als unabhängige Studie.
  16. barrierefreie-agenturen.de: Was kostet Barrierefreiheit?Anbieter-Preisspanne für die vollständige Überarbeitung einer kleinen Website, zitiert als Marktbeispiel, nicht als unabhängige Studie.

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