Trinkgeld bei Kartenzahlung: Wer versteuert was?
Kartentrinkgeld ist steuerfrei unter denselben drei Bedingungen wie Bargeld, aber ein eigenes BFH-Urteil dazu gibt es (Stand August 2026) noch nicht. Was das BFH-Grundsatzurteil zu Spielbank-Trinkgeldern für deinen Trinkgeld-Pool bedeutet, wo die Steuerfreiheit tatsächlich kippt, und wie dein Kartenterminal das Geld wirklich weiterreicht.
Alex Riesenkampff
25. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · Markdown
Ja, Trinkgeld per Karte ist genauso steuerfrei wie Bargeld, unter denselben drei Bedingungen: freiwillig, ohne Rechtsanspruch, von einem Gast. Was die meisten Ratgeber verschweigen: Ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das sich eigens mit Kartentrinkgeld befasst, gibt es Stand August 2026 nicht, jede Steuerkanzlei wendet die alten, bargeldbezogenen Grundsätze per Analogieschluss an, und genau in dieser Übertragung liegt die eigentliche Unsicherheit. Das wichtigste Präzedenzurteil dazu stammt nicht aus der Gastronomie, sondern aus einer Spielbank: Der BFH entschied 2015, dass ein vom Arbeitgeber als Treuhänder gesammelter und verteilter Trinkgeld-Pool steuerfrei bleiben kann. Wo die Steuerfreiheit trotzdem kippt, was dein Kartenterminal technisch mit dem Geld macht, und wie du einen Verteilschlüssel aufsetzt, der weder das Finanzamt noch dein Team verärgert, zeigt dieser Beitrag.
Die gesetzliche Grundlage: § 3 Nr. 51 EStG kennt keine Extra-Regel für Karte
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Bar- und Kartentrinkgeld, es stellt nur auf den Charakter der Zahlung ab, nicht auf das Zahlungsmittel. § 3 Nr. 51 EStG befreit Trinkgelder, "die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist." Vier Bedingungen stecken in diesem einen Satz: Bezug zu einer konkreten Arbeitsleistung, Zahlung von einem Dritten (nicht vom Arbeitgeber selbst), Freiwilligkeit ohne Rechtsanspruch, und ein Betrag zusätzlich zum geschuldeten Entgelt. Seit die frühere gesetzliche Obergrenze 2002 gestrichen wurde, ist die Befreiung der Höhe nach grundsätzlich unbegrenzt.
Weil der Gesetzeswortlaut zahlungsartneutral ist, wenden Steuerkanzleien die Regel unmittelbar auch auf Kartentrinkgeld an. sbs-legal.de formuliert das so: Erfolgt die Zahlung letztlich an den Beschäftigten, "bleibt sie steuerfrei", läuft sie dagegen über das Arbeitgeberkonto, "ist Vorsicht geboten": insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Beträge verteilt oder pauschal aufteilt. Das ist eine Analogie, keine eigenständige Prüfung durch ein Gericht speziell für Kartenzahlungen, und genau das ist der Punkt, den die meisten Kassensystem-Blogs überspringen, wenn sie pauschal "gleiche Steuerregeln wie bei Bargeld" schreiben.
Das Grundsatzurteil, das (fast) niemand kennt
Der Bundesfinanzhof hat 2015 entschieden, dass ein über den Arbeitgeber als Treuhänder gesammelter und nach einem festen System verteilter Trinkgeld-Pool steuerfrei bleiben kann, das Grundsatzurteil zur Poolung stammt allerdings aus einer Spielbank, nicht aus der Gastronomie. Im Verfahren VI R 37/14 (Urteil vom 18. Juni 2015) ging es um freiwillige Zahlungen von Spielbank-Gästen an Saalassistenten, gesammelt von der Spielbank und nach einem Punktesystem verteilt, ergänzt um einen monatlichen Fixbetrag von rund 100 €. Der BFH stufte das ausdrücklich als steuerfrei ein: Die Spielbank fungiere lediglich als eine Art Treuhänderin bei Einsammlung und Verteilung, dieses System sei "vergleichbar mit einer Poolung von Einnahmen", und das allein zerstöre weder die Freiwilligkeit noch den fehlenden Rechtsanspruch der ursprünglichen Zahlung.
Die Logik überträgt sich, wenn man sie zu Ende denkt, direkt auf einen gastronomischen Trinkgeld-Pool: Ein Kartenterminal, das Trinkgeld sammelt, bevor es dein Kassensystem an die Mitarbeitenden weiterleitet, übernimmt dieselbe Treuhänder-Rolle wie die Spielbank im Urteilsfall. Was zählt, ist nicht, ob das Geld kurzzeitig auf dem Geschäftskonto liegt, sondern ob Freiwilligkeit und fehlender Rechtsanspruch der Gäste erhalten bleiben und das Geld am Ende vollständig bei der Belegschaft ankommt.
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Wo die Steuerfreiheit in der Praxis tatsächlich kippt
Die Grenze verläuft nicht bei der Zahlungsart, sondern bei der Frage, ob das Geld tatsächlich und vollständig bei den Mitarbeitenden ankommt. Die Steuerkanzlei pandotax formuliert es unmissverständlich: Zahlt ein Gast "direkt und freiwillig an den Angestellten", greift die Steuerfreiheit; wird "gesammelt und später (entweder jeden Abend oder auch monatlich) an alle Mitarbeiter verteilt", entfällt sie laut dieser Kanzlei. shoperate.com formuliert dieselbe Regel etwas präziser: Wird das Trinkgeld "über das Unternehmenskonto gebucht und erst später verteilt, entfällt der direkte Bezug zum Gast", dann gilt die Zahlung als "steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn".
Diese Formulierungen in der Fachpresse klingen strenger, als das BFH-Grundsatzurteil zu Spielbank-Trinkgeldern nahelegt, das eine Treuhänder-Lösung ja gerade zulässt. Die praktische Lehre daraus: Formale Strenge schadet nicht, Unklarheit dagegen schon. Zahl vollständig aus, zeitnah, und dokumentiert, dann bist du auf der sicheren Seite, egal welche Lesart im Zweifel gilt.
Auf der Sozialversicherungsseite gilt nach § 1 SvEV dieselbe Grenze wie bei der Steuer, und die Deutsche Rentenversicherung formuliert die Konsequenz so: "Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten ohne Rechtsanspruch gezahlt werden, sind steuer- und beitragsfrei." Als beitragspflichtige Ausnahme nennt die DRV ausdrücklich Tronc-Einnahmen bei Spielbanken, und der Grund erklärt die eigentliche Systematik: Croupiers unterliegen einem gesetzlichen Annahmeverbot für direktes Trinkgeld, wodurch sie stattdessen einen Rechtsanspruch auf ihren Anteil am Tronc erwerben. Ein Rechtsanspruch schließt "freiwillig ohne Rechtsanspruch" per Definition aus. Das ist die Grenze, die tatsächlich zählt, nicht die Zahlungsart, sondern ob am Ende ein einklagbarer Anspruch entsteht oder nicht.
Dein Kartenterminal ist keine Lohnbuchhaltung
Bei allen geprüften Kassensystemen landet Kartentrinkgeld zunächst als Teil der Gesamttransaktion auf dem Geschäftskonto, keines zahlt automatisch getrennt an die Servicekraft aus. orderbird bestätigt das für sein System selbst: Trinkgeld wird über den Bezahlweg erfasst und automatisch berechnet, verweist für die steuerliche Behandlung aber ausdrücklich an einen Steuerberater. SumUp schreibt dieselbe Konsequenz konkret vor, wörtlich an den Betrieb gerichtet: "Sie müssen die Barentnahme zum Zeitpunkt der Auszahlung im Kassenbuch erfassen", wenn Kartentrinkgeld bar aus der Kasse ausgezahlt wird. PAYONE beschreibt die technische Ursache: Das Terminal bucht Rechnungsbetrag und Trinkgeld "in einer Transaktion" ab, eine automatische Trennung findet nicht statt.
Einen strukturell saubereren Weg bietet Flatpay: individuelle Mitarbeiterkonten, bei denen sich Personal zu Schichtbeginn einloggt, sodass Umsätze inklusive Trinkgeld direkt der richtigen Person zugeordnet werden. Das löst das Dokumentationsproblem an der Wurzel, ersetzt aber nicht die eigentliche Pflicht: das Geld muss den Betrieb tatsächlich wieder verlassen, in Richtung Team, nicht nur in Richtung Statistik.
| orderbird | Wird über den Bezahlweg erfasst, landet als Teil der Transaktion auf dem Geschäftskonto; keine steuerliche Einordnung durch den Anbieter |
| SumUp | Gleiche Steuerregeln wie bei Bargeld; Barauszahlung aus der Kasse muss im Kassenbuch erfasst werden |
| PAYONE | Rechnungsbetrag und Trinkgeld werden in einer Transaktion abgebucht, keine automatische Trennung |
| Flatpay | Individuelle Mitarbeiterkonten je Schicht ordnen Trinkgeld direkt der bedienenden Person zu |
Was bei fehlender Dokumentation im schlimmsten Fall droht, beschreibt ein Bericht zum DEHOGA-Merkblatt "Trinkgeld, fit für die Betriebsprüfung" konkret: Wird Trinkgeld nicht dokumentiert, entsteht eine Differenz zwischen technischem Kassenbestand und tatsächlichem Bestand, "und solche Abweichungen können im Rahmen einer Kassennachschau als nicht aufgezeichnete Einnahmen gewertet werden." Das Praxisbeispiel dahinter ist banal und deshalb realistisch: Eine Rechnung über 46,40 € wird vom Gast auf 50 € aufgerundet, ohne systemseitige Verknüpfung fehlt danach die eindeutige Verbindung zwischen Kartenzahlungsbeleg und Trinkgeldanteil.
Verteilschlüssel: fair genug, dass niemand rechnen muss
Ein Arbeitgeber darf Trinkgeld nicht ohne Einverständnis der Belegschaft aufteilen oder einbehalten, egal welches Verteilmodell dahintersteckt. Übliche Modelle reichen von Aufteilung nach Arbeitsstunden über Position bis zu gleichmäßiger Verteilung, jedes mit eigenen Schwachstellen. Der Ratgeber bezahlen.net benennt die beiden häufigsten Streitpunkte direkt: "Ungerechtigkeit: Gute persönliche Leistung wird weniger gut entlohnt als wenn jeder sein Trinkgeld behalten darf" und "Undurchsichtigkeit: Nicht immer weiß jeder Mitarbeiter immer, wie viel Trinkgeld ihm gerade zusteht." Dazu kommt eine Spannung, die reine Zahlenmodelle übersehen: Die Trinkgeldhöhe hängt laut resmio "nicht nur vom Service des jeweiligen Kellners ab, sondern auch von der Qualität der Speisen", Küchenpersonal beeinflusst also mit, bekommt bei einer reinen Kellner-Regelung aber nichts ab.
Wie sich das in einem echten, kleinen Betrieb löst, statt nur in der Theorie, beschreibt Jörg Meyer, Inhaber der Bar Le Lion in Hamburg, aus eigener Praxis, ausdrücklich als Unternehmer, nicht als Steuer- oder Rechtsberater: "Ich bin weder Rechtsanwalt noch Steuerberater. Lediglich Unternehmer." Seine Bar arbeitet seit Jahren mit einer Gemeinschaftskasse: "Aber auch Gemeinschaftskassen für Teams sind ein gutes System. Gerade bei kleinen, persönlichen Betrieben sind sie eine ausgezeichnete Lösung. So haben wir es z.B. in meiner Bar Le Lion vereinbart." Der DEHOGA-Bundesverband setzt bei der Begründung für Team-Modelle ähnlich an: "Gastronomie ist Teamarbeit und so profitieren auch Servicemitarbeiter, die nicht kassieren dürfen, oder die Kollegen, die in der Küche ihr Bestes geben, von den Trinkgeldern der zufriedenen Gäste", so DEHOGA-Geschäftsführer Jürgen Benad.
Die praktische Konsequenz: Wähl ein Modell, halt es schriftlich fest, und kommunizier es, bevor der erste Streit entsteht, nicht danach. Das ist zugleich die arbeitsrechtlich sauberste und die steuerlich unauffälligste Lösung, weil ein dokumentierter, einvernehmlicher Schlüssel genau die Treuhänder-Struktur abbildet, die der BFH 2015 ausdrücklich gebilligt hat.
Für Minijobber:innen kommt eine zusätzliche Frage dazu, ob das Trinkgeld überhaupt in die Minijob-Verdienstgrenze eingerechnet wird, unser Beitrag zu Aushilfen und Minijobs in der Gastronomie rechnet das im Detail durch. Und wer eine Servicerolle gerade ausschreibt, sollte Trinkgeld ohnehin nie als Ersatz für einen tragfähigen Grundlohn verkaufen, wie unser Beitrag zu den Gehaltsbenchmarks in der Gastronomie zeigt.
Häufige Fragen
Ist Trinkgeld per Kartenzahlung genauso steuerfrei wie Bargeld?
Ja, dem Gesetzeswortlaut nach macht § 3 Nr. 51 EStG keinen Unterschied zwischen Zahlungsarten. Voraussetzung ist in beiden Fällen dieselbe: freiwillig, ohne Rechtsanspruch, von einem Gast, zusätzlich zum geschuldeten Entgelt. Ein Gerichtsurteil, das sich eigens mit Kartentrinkgeld befasst, gibt es bislang nicht, Steuerkanzleien wenden die allgemeinen Grundsätze analog an.
Was passiert, wenn Kartentrinkgeld gesammelt und als Pool verteilt wird?
Nach dem BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 (Az. VI R 37/14) zu Spielbank-Trinkgeldern bleibt ein über den Arbeitgeber gesammelter und nach einem festen System verteilter Pool steuerfrei, solange die Freiwilligkeit und der fehlende Rechtsanspruch der Gäste erhalten bleiben und das Geld vollständig weitergeleitet wird. Mehrere Steuerkanzleien formulieren die Regel in ihrer Kommunikation strenger, als vollständige und zeitnahe Weiterleitung ist deshalb in jedem Fall die sicherere Praxis.
Gibt es eine Obergrenze für steuerfreies Trinkgeld?
Der Höhe nach nicht, seit die frühere gesetzliche Grenze 2002 gestrichen wurde. Eine Grenze setzt aber der Trinkgeld-Begriff selbst: Das Finanzgericht Köln entschied am 14. Dezember 2022 (Az. 9 K 2814/20), dass eine Zahlung von 1,3 Millionen Euro den Rahmen dessen, was als Trinkgeld gilt, deutlich übersteigt und damit nicht mehr darunter fällt. Der Fall betraf einen Unternehmensverkauf, keine Gastronomie, zeigt aber die begriffliche statt betragsmäßige Grenze.
Ist Kartentrinkgeld auch sozialversicherungsfrei?
Ja, laut Deutscher Rentenversicherung sind Trinkgelder, die Dritte ohne Rechtsanspruch zahlen, steuer- und beitragsfrei, dieselben Voraussetzungen wie bei der Einkommensteuer. Ausnahmen mit Rechtsanspruch, etwa Tronc-Einnahmen bei Spielbanken, nennt die DRV ausdrücklich als beitragspflichtig.
Wie sollte ich Kartentrinkgeld buchhalterisch behandeln?
Als durchlaufenden Posten getrennt vom Umsatz ausweisen und vollständig an die Mitarbeitenden weiterleiten, bar aus der Kasse, per Überweisung oder über individuelle Mitarbeiterkonten im Kassensystem. Wird es mit den Betriebseinnahmen vermischt oder nicht vollständig ausgezahlt, gilt es als steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Was, wenn sich Mitarbeitende bei der Verteilung ungerecht behandelt fühlen?
Ein Arbeitgeber darf Trinkgeld nicht ohne Einverständnis der Belegschaft aufteilen oder einbehalten. Ein transparent kommunizierter, schriftlich festgehaltener Verteilschlüssel, ob nach Stunden, Position oder gleichmäßig, verhindert die zwei häufigsten Streitpunkte: dass niemand weiß, wie viel ihm zusteht, und dass Küchenpersonal, das die Trinkgeldhöhe mitbeeinflusst, leer ausgeht.
Quellen
- dejure.org: § 3 Nr. 51 EStG — Gesetzestext: Trinkgelder anlässlich einer Arbeitsleistung, von Dritten, freiwillig, ohne Rechtsanspruch, zusätzlich zum geschuldeten Entgelt
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 37/14 — Gepoolte, vom Arbeitgeber als Treuhänder verteilte Spielbank-Trinkgelder bleiben steuerfrei; dieselbe Entscheidung wird in unserem Beitrag zu Minijobs in der Gastronomie als Quelle für die Anforderungen an Eigentum oder Herausgabeanspruch bei einer Gemeinschaftskasse zitiert
- § 1 SvEV: Steuerfreie Einnahmen im Sozialversicherungsentgelt — Grundlage dafür, dass steuerfreies freiwilliges Trinkgeld nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet wird
- Deutsche Rentenversicherung: Lexikon, Trinkgelder — Trinkgelder ohne Rechtsanspruch sind steuer- und beitragsfrei; Tronc-Einnahmen bei Spielbanken ausdrücklich als beitragspflichtige Ausnahme genannt
- sbs-legal.de: Trinkgeld per Karte, steuerfrei oder lohnpflichtig? — Überträgt die BFH-Grundsätze analog auf Kartentrinkgeld; warnt vor Verteilung über das Arbeitgeberkonto ohne Weiterleitung
- pandotax.de: Trinkgeld richtig buchen, steuerliche Vorteile nutzen — Direkte Auszahlung bleibt steuerfrei; gesammelte und später verteilte Trinkgelder verlieren laut dieser Kanzlei die Steuerfreiheit
- shoperate.com: Trinkgeld versteuern — Kartentrinkgeld ist steuerfrei unter denselben Voraussetzungen wie Bargeld; über das Unternehmenskonto gebuchtes und später verteiltes Trinkgeld gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn
- blgastro.de: Trinkgeld per Karte — Trinkgeld als durchlaufender Posten getrennt vom Umsatz; nicht vollständig weitergeleitetes Trinkgeld gilt als steuerpflichtige Betriebseinnahme (mit Verweis auf Bayerisches Landesamt für Steuern)
- gastgewerbe-magazin.de: Rechtliche Fallstricke beim Trinkgeld, DEHOGA-Merkblatt hilft weiter — Undokumentiertes Trinkgeld kann bei einer Kassennachschau als nicht aufgezeichnete Einnahme gewertet werden; Praxisbeispiel Rechnung 46,40 € auf 50 € aufgerundet
- bezahlen.net: Trinkgeld-Verteilungsschlüssel — Verteilschlüssel-Modelle (Stunden, Position, gleichmäßig); Arbeitgeber darf Trinkgeld nicht ohne Einverständnis der Belegschaft aufteilen oder einbehalten
- resmio: Trinkgeld in der Gastronomie — Trinkgeldhöhe hängt auch von der Küche ab, nicht nur vom Service; Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG ist nicht an die Zahlungsart gekoppelt
- orderbird Support: Trinkgeld abrechnen — Kartentrinkgeld landet als Teil der Kartentransaktion beim Betrieb, keine automatische getrennte Auszahlung
- SumUp Hilfe: Trinkgeldbesteuerung — Gleiche Steuerregeln für Bar- und Kartentrinkgeld; Barentnahme von Kartentrinkgeld muss im Kassenbuch erfasst werden
- PAYONE: Trinkgeld bei Kartenzahlung — Terminal bucht Rechnungsbetrag und Trinkgeld in einer Transaktion; Gemeinschaftstöpfe unter Umständen steuerpflichtig, veröffentlicht 9.7.2026
- Flatpay: Trinkgeld bei Kartenzahlung, was Restaurants wissen müssen — Individuelle Mitarbeiterkonten im Kassensystem zur direkten Zuordnung von Kartentrinkgeld, veröffentlicht 21.8.2026
- 7cl Business: Trinkgeld-Business in der Gastronomie — Jörg Meyer, Inhaber Bar Le Lion, Hamburg, zur eigenen Gemeinschaftskassen-Praxis, veröffentlicht 2.4.2024
- DEHOGA Bundesverband: Kartenzahlung, Trinkgeldtaste nützlich oder manipulativ — Jürgen Benad, DEHOGA-Geschäftsführer, zur Freiwilligkeit und Teamverteilung von Trinkgeld, veröffentlicht 4.6.2024
- KPMG Deutschland: Steuertipp, nicht jedes Trinkgeld ist steuerfrei — FG Köln, Urteile vom 14.12.2022, Az. 9 K 2814/20: 1,3 Mio. € übersteigen den allgemeinen Trinkgeldbegriff, kein Gastronomiefall