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BGN-Beitrag in der Gastronomie: Was die Unfallversicherung wirklich kostet

Für Gewerbegruppe 16, Gaststätten und Beherbergungsunternehmen, gilt seit dem Gefahrtarif 2025 eine einheitliche Gefahrklasse von 2,94, macht rund 1,00 % der Bruttolohnsumme für Hauptumlage und LVN zusammen, mindestens aber 50 Euro im Jahr. Die Formel, die Anmeldefrist, der jährliche Lohnnachweis und was der Beitrag im Ernstfall absichert.

Alex Riesenkampff

Alex Riesenkampff

18. September 2026 · 11 Min. Lesezeit · Markdown

Für Gewerbegruppe 16, Gaststätten und Beherbergungsunternehmen, gilt seit dem 1. Januar 2025 eine einheitliche Gefahrklasse von 2,94 (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, Gefahrtarif 2025). Hauptumlage und LVN zusammen kosten dich dadurch rund 1,00 % deiner jährlichen Bruttolohnsumme, mindestens aber 50 Euro im Jahr, egal wie kurz dein Betrieb im laufenden Jahr Mitglied war.

Das ist der Teil, den die meisten Betriebe schon aus ihrer Personalkostenquote kennen, meist als eine schmale Zeile unter "Sonstige Umlagen". Interessanter wird es bei der Frage, ob eine Küche wirklich mehr kostet als ein reiner Ausschank, was die Pflichtanmeldung binnen welcher Frist verlangt, was ein verpasster Lohnnachweis auslöst, und was der Beitrag im Ernstfall wirklich absichert: Geld ist dabei der kleinere Teil, die eigene Haftung der größere.

Die Formel ist eine feste Rechnung, keine Schätzung

Die BGN berechnet den Beitrag nach einer festen, selbst veröffentlichten Formel: Bruttoarbeitsentgelt mal Gefahrklasse mal Beitragsfuß, geteilt durch 100. Für die Hauptumlage und die LVN gilt laut BGN wörtlich: "Bruttoarbeitsentgelt x (Gefahrklasse x jeweiliger Beitragsfuß) : 100 = Beitrag" (BGN, Beitragsberechnung). Die Gefahrklasse hängt von deiner Branche ab und liegt für Gaststätten und Beherbergungsunternehmen aktuell bei 2,94, der Beitragsfuß wird von der BGN jährlich neu festgelegt.

Für die ab 1. April 2026 geltenden Vorschusswerte bedeutet das: Der Beitragsfuß der Hauptumlage liegt bei 0,3210, der Beitragsfuß der LVN (Lastenverteilung nach Neurenten) bei 0,0181. Zusammengerechnet ergibt das bei Gefahrklasse 2,94 rund 0,997 % der Bruttolohnsumme, in der Praxis die "rund 1 %", die auch in unserer Personalkosten-Gesamtrechnung auftauchen. Diese Werte sind ausdrücklich vorläufig: Die BGN rechnet zunächst mit einem Vorschuss und legt die endgültigen Werte für ein Jahr erst im April des Folgejahres fest, weil sie erst dann weiß, wie hoch die tatsächlichen Entschädigungsleistungen des Jahres ausgefallen sind.

Dazu kommt eine dritte, kleinere Umlage, die LVE (Lastenverteilung nach Entgelten), die nicht auf die volle Bruttolohnsumme, sondern erst nach Abzug eines eigenen Freibetrags berechnet wird, mit einem eigenen Beitragsfuß von aktuell 0,1831. Sie erscheint separat auf deinem Beitragsbescheid und ist im Rechner unten bewusst nicht mitgerechnet, weil ihr Freibetrag von der BGN nicht als feste, allgemein gültige Zahl veröffentlicht wird.

Küche, Ausschank oder Gästezimmer: eine Gefahrklasse für alle drei

Der seit 1. Januar 2025 gültige Gefahrtarif führt Gaststätten und Beherbergungsunternehmen gemeinsam als Gewerbegruppe 16 in einer einzigen Gefahrtarifstelle, ohne eigene, niedrigere Sätze für einen reinen Ausschank ohne Kochbetrieb. Wer erwartet, dass eine Bar ohne Küche automatisch günstiger eingestuft wird als ein Restaurant mit vollem Kochbetrieb, findet dafür in der aktuellen BGN-Systematik keine Grundlage: Gewerbegruppe 16 ist mit rund 188.000 Mitgliedsbetrieben die größte Gruppe der BGN und wird als Ganzes geführt.

Das war nicht immer so günstig. Der vorherige Gefahrtarif, gültig von 2019 bis Ende 2024, führte dasselbe Gewerbe in Tarifstelle 8 mit einer Gefahrklasse von 3,33. Der neue Tarif wurde am 13. Juni 2024 von der Vertreterversammlung der BGN beschlossen und am 11. Juli 2024 vom Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigt (BGN, Gefahrtarif 2025); er stützt sich auf das Unfallgeschehen der Jahre 2019 bis 2023 und gilt "für die Berechnung der Beiträge vom 01. Januar 2025 an". Wer noch mit dem alten Satz von 3,33 rechnet, etwa aus einer älteren Excel-Vorlage oder einem nicht aktualisierten Ratgeber, zahlt in der eigenen Kalkulation rund 13 % zu viel, ohne dass sich am tatsächlichen Bescheid etwas ändert.

BGN-Umlagen für Gewerbegruppe 16 (Gaststätten, Beherbergungsunternehmen), Vorschuss ab 1. April 2026
Hauptumlage0,3210rund 0,94 %
LVN (Lastenverteilung nach Neurenten)0,0181rund 0,05 %
LVE (Lastenverteilung nach Entgelten)0,1831nach eigenem Freibetrag, separat berechnet
BGN, Beitragsberechnung, Vorschusswerte gültig ab 1. April 2026, bei Gefahrklasse 2,94. Die endgültigen Werte für das Jahr stehen erst im April des Folgejahres fest.

Der Mindestbeitrag: 50 Euro, immer in voller Höhe

Der Mindestbeitrag liegt bei 50 Euro im Jahr und wird laut BGN immer in voller Höhe fällig, auch wenn die Mitgliedschaft oder Beitragspflicht nur einen Teil des Jahres bestand. Das betrifft vor allem zwei Fälle: einen Betrieb, der erst im Laufe des Jahres eröffnet, und einen sehr kleinen Betrieb, dessen errechneter Beitrag rein rechnerisch unter 50 Euro läge. Bei der oben genannten rund 1-%-Quote greift der Mindestbeitrag rechnerisch unterhalb einer jährlichen Bruttolohnsumme von rund 5.000 Euro, also etwa bei einem Café, das nur mit ein bis zwei Minijobbern über wenige Monate hinweg besetzt war.

Was dein BGN-Beitrag für Hauptumlage und LVN kostet

Hauptumlage (Gefahrklasse 2,94 × Beitragsfuß 0,3210)
377
LVN (Gefahrklasse 2,94 × Beitragsfuß 0,0181)
21
Hauptumlage + LVN, mit Mindestbeitrag
399

Berechnung nach der BGN-Formel Bruttoarbeitsentgelt × (Gefahrklasse × Beitragsfuß) ÷ 100, mit Gefahrklasse 2,94 für Gewerbegruppe 16 und den ab 1. April 2026 geltenden Vorschuss-Beitragsfüßen (bgn.de, Beitragsberechnung). Die endgültigen Werte für 2026 stehen erst im April 2027 fest. Die dritte, kleinere LVE-Umlage (Beitragsfuß 0,1831) wird nach Abzug eines eigenen Freibetrags separat berechnet und erscheint erst auf deinem tatsächlichen Beitragsbescheid, nicht in diesem Rechner.

Gaststätten müssen sofort anmelden, aber die Lücke, vor der viele Angst haben, gibt es nicht

Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe zählen laut BGN ausdrücklich zu den Branchen mit Sofortmeldepflicht, während die allgemeine Frist für andere Branchen eine Woche nach Betriebseröffnung beträgt. Nach § 192 SGB VII muss die Anmeldung Art und Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten benennen; eine parallele Meldung beim Gewerbeamt nach §§ 14, 55c GewO innerhalb derselben Frist erfüllt die Pflicht ebenfalls.

Die gute Nachricht dahinter wird selten erwähnt: Der Versicherungsschutz selbst beginnt laut BGN bereits mit den vorbereitenden Tätigkeiten für das Unternehmen, also schon vor der formalen Anmeldung und vor dem ersten Öffnungstag. Wer beim Einrichten der Küche oder beim Streichen des Gastraums noch keine Anmeldung eingereicht hat, arbeitet dadurch nicht unversichert; die Anmeldung ist eine Verwaltungspflicht, keine Voraussetzung für den Versicherungsfall. Wer die Meldung trotzdem versäumt, riskiert ein Bußgeld: § 209 Absatz 1 Nummer 8 SGB VII stuft den Verstoß gegen die Meldepflicht als Ordnungswidrigkeit ein, mit einem Bußgeldrahmen bis zu 2.500 Euro nach Absatz 3 (gesetze-im-internet.de). Spätere Änderungen der Betriebsverhältnisse, etwa eine neue Küche oder ein zweiter Standort, müssen laut BGN zusätzlich innerhalb von vier Wochen angezeigt werden, sonst können Beitragsnachteile entstehen.

Der jährliche Lohnnachweis: 16. Februar, sonst schätzt die BGN

Der Lohnnachweis für das abgelaufene Kalenderjahr muss bis zum 16. Februar des Folgejahres bei der BGN eingehen, danach rechnet sie den Beitrag rückwirkend für das gesamte Jahr ab. Das gesamte Verfahren läuft deshalb in zwei Schritten: Während des laufenden Jahres zahlst du einen Vorschuss auf Basis der bekannten oder geschätzten Lohnsumme, nach Ablauf des Jahres gleicht die tatsächliche, gemeldete Bruttolohnsumme diesen Vorschuss aus.

Geht der Lohnnachweis nicht rechtzeitig ein, schätzt die BGN die für die Beitragsberechnung nötigen Daten selbst und verlangt trotzdem die geschätzte Vorauszahlung, um Verzugsfolgen zu vermeiden. Reicht der Betrieb den geprüften Lohnnachweis nachträglich ein, korrigiert die BGN den Bescheid und erstattet eine Überzahlung. Für einen Betrieb ohne eigene Lohnbuchhaltung ist der einfachste Weg, den Termin fest im Kalender zu verankern, denn eine Schätzung fällt selten zugunsten des Betriebs aus.

Was der Beitrag im Ernstfall absichert

Der BGN-Beitrag wirkt auf dem Papier wie eine reine Kostenposition, kauft im Ernstfall aber etwas, das auf keinem Beitragsbescheid steht: Nach § 104 SGB VII haftet ein Unternehmer einem verunglückten Beschäftigten für einen Personenschaden grundsätzlich nicht persönlich, außer er hat den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Ohne dieses Haftungsprivileg müsste ein Betrieb nach jedem ernsteren Arbeitsunfall, etwa einer schweren Schnittverletzung an der Aufschnittmaschine oder einer Verbrühung am Herd, mit einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage der eigenen Beschäftigten rechnen; die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt diesen Weg durch eine verschuldensunabhängige Leistung der BGN.

Was viele Betriebe nicht wissen: Dieser Schutz für die Beschäftigten hängt nicht davon ab, ob der Betrieb pünktlich und korrekt gezahlt hat. Auf die Frage, ob es Ausnahmen für Praktikanten, Saisonarbeiter oder Auszubildende gebe, ging BGN-Pressesprecher Michael Wanhoff im Interview mit der Fachzeitschrift HOGAPAGE über die gefragten Personengruppen hinaus und machte den Versicherungsschutz grundsätzlich klar: "Nein. Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert. Der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität, Entgelt und auch ohne Rücksicht darauf, ob ein Betrieb die Beiträge zur Berufsgenossenschaft gezahlt hat oder nicht" (HOGAPAGE, 9. August 2018).

Der eigentliche Haftungsschutz hängt an einer anderen, engeren Stelle: Nach § 110 SGB VII kann die BGN bei einem Unternehmer Regress nehmen, wenn er den Versicherungsfall selbst, also den Arbeitsunfall, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, und das Gesetz nennt separat auch den Fall, dass ein Unternehmer durch Schwarzarbeit bewirkt, dass Beiträge nicht entrichtet werden. Eine ehrlich falsch eingeschätzte Gefahrtarifstelle oder eine verspätete, aber redliche Meldung erreicht diese Schwelle für sich genommen nicht: Sie kostet im Regelfall eine Nachzahlung oder einen Beitragsnachteil, nicht den Haftungsschutz. Wer dagegen Beschäftigung bewusst verschweigt, um Beiträge zu sparen, riskiert genau diesen Regress.

Warum die Gefahrklasse für Gastronomie über der eines Büros liegt

Eine Gefahrklasse von 2,94 gegenüber 0,50 im Verwaltungsbereich desselben Betriebs ist kein Zufallswert, sondern spiegelt das tatsächliche Unfallgeschehen der Branche über einen mehrjährigen Beobachtungszeitraum. Allein in Gewerbegruppe 16, Gaststätten und Beherbergungsunternehmen, zählte die BGN im Jahr 2023 rund 33.000 Arbeitsunfälle (BGN Akzente, 4. März 2025). Branchenweit über alle BGN-Mitgliedsbetriebe waren es 2025 rund 65.739 meldepflichtige Unfälle, ein Rückgang von 3,4 % gegenüber 68.080 im Vorjahr, bei gleichzeitig gestiegenen Entschädigungsleistungen von 557,3 Millionen Euro (BGN, Pressemitteilung, 1. April 2026).

Ein wiederkehrendes Muster dahinter sind Schnittverletzungen: Nach einem messerbedingten Arbeitsunfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert, fehlt ein Beschäftigter im Schnitt mehr als eine Woche an seinem Arbeitsplatz (tageskarte.io, 7. Mai 2026, unter Berufung auf BGN-Daten). Für eine Küche mit zwei oder drei Kräften ist das keine abstrakte Zahl, sondern eine Woche, in der jemand anderes die Station übernehmen muss, während die Gefahrklasse genau dieses Risiko über den Beitrag einpreist.

Prämienverfahren: eine Rückerstattung, die auch für zwei oder drei Köpfe reicht

Die BGN zahlt über das Prämienverfahren eine Rückerstattung für Arbeitsschutzmaßnahmen aus, mit einer Mindestprämie von 500 Euro, die laut BGN-eigenem Beispiel bereits ein Betrieb mit fünf Teilzeitkräften und rund drei Vollzeitäquivalenten erreicht. Voraussetzung ist eine bestehende BGN-Mitgliedschaft und eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung; der Antrag ist laut BGN "immer, unabhängig von der erreichten Punktzahl" möglich, die Frist dafür ist der 31. März des Folgejahres. Punkte gibt es für tatsächlich umgesetzte Arbeitsschutzmaßnahmen aus einem branchenspezifischen Prämienbogen, zusätzlich für die Teilnahme an einem von mehr als 30 BGN-Modellprojekten.

Für einen Betrieb mit zwei oder drei Köpfen lohnt sich der Antrag am ehesten dann, wenn ohnehin gerade eine Gefährdungsbeurteilung ansteht oder erneuert wird, denn die Maßnahmen, die Punkte bringen, sind oft ohnehin sinnvoll, etwa rutschfeste Böden in der Küche oder ein dokumentiertes Schnittschutz-Konzept an der Aufschnittmaschine. Wer dagegen jedes Jahr aufs Neue den vollständigen Prämienbogen durcharbeiten müsste, um am Ende die Mindestprämie von 500 Euro zu erhalten, sollte den Verwaltungsaufwand ehrlich gegen den Betrag abwägen, bevor er ihn zur festen Routine macht. Falsche Angaben führen laut BGN zur Aberkennung der Prämie und zur Rückzahlung.

Was das für deinen Betrieb heißt

Der BGN-Beitrag ist mit rund 1 % der Bruttolohnsumme plus Mindestbeitrag von 50 Euro eine der kleineren Pflichtumlagen und zugleich die einzige, die deine persönliche Haftung im Ernstfall begrenzt. Der ehrliche Standardweg bleibt einfach: die eigene Bruttolohnsumme kennen, die aktuelle Gefahrklasse von 2,94 statt eines veralteten 3,33-Werts ansetzen, die Sofortmeldepflicht bei Eröffnung ernst nehmen, den Lohnnachweis-Termin am 16. Februar nicht verpassen, und bei Änderungen im Betrieb die Vier-Wochen-Frist einhalten. Verglichen mit der U1-Umlage, die einen Erstattungsanspruch und eine jährliche Wahlmöglichkeit kennt, ist die BGN-Umlage eine reine Pflichtabgabe ohne beides, dafür mit dem größeren Hebel im Ernstfall. Wie sie sich in die gesamte Lohnnebenkosten-Rechnung einfügt, zeigt unser Beitrag zu den Personalkosten in der Gastronomie, und wer die eigene Quote direkt durchrechnen will, findet das im Personalkostenrechner.

Bevor du deinen BGN-Beitrag für sicher hältst

  • Rechne mit der aktuellen Gefahrklasse2,94 seit 1. Januar 2025, nicht mehr 3,33, und ohne separaten Satz für Küche oder reinen Ausschank.
  • Melde sofort, nicht erst nach einer WocheGaststätten und Beherbergungsbetriebe unterliegen der Sofortmeldepflicht, der Schutz gilt aber schon ab den vorbereitenden Arbeiten.
  • Trag dir den 16. Februar fest einEin verpasster Lohnnachweis wird geschätzt, meist nicht zugunsten des Betriebs.
  • Zähl auch die Minijobber mitAnders als beim Rundfunkbeitrag fließt jeder Minijob-Lohn vollständig in die Bruttolohnsumme ein.
  • Meld Änderungen innerhalb von vier WochenEine neue Küche, ein zweiter Standort oder mehr Beschäftigte können sonst Beitragsnachteile auslösen.
  • Der Beitrag ist auch HaftungsschutzDas Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII entfällt nur bei vorsätzlicher Unfallverursachung; bei grober Fahrlässigkeit oder Schwarzarbeit kann die BGN zusätzlich nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der BGN-Beitrag für ein normales Café oder Restaurant?

Hauptumlage und LVN zusammen machen rund 1,00 % der jährlichen Bruttolohnsumme aus, bei der aktuellen Gefahrklasse 2,94 für Gewerbegruppe 16 (Gaststätten und Beherbergungsunternehmen) und den ab 1. April 2026 geltenden Vorschuss-Beitragsfüßen (bgn.de). Bei 40.000 € Bruttolohnsumme im Jahr sind das rund 399 €. Unter rund 5.000 € Bruttolohnsumme greift stattdessen der Mindestbeitrag von 50 €. Dazu kommt die kleinere LVE-Umlage, die BGN nach Abzug eines eigenen Freibetrags separat berechnet.

Zahlt eine Küche mehr als ein reiner Ausschank ohne Kochbetrieb?

Nach der aktuellen Einordnung nicht. Der seit 1. Januar 2025 gültige Gefahrtarif führt Gaststätten und Beherbergungsunternehmen gemeinsam als Gewerbegruppe 16 in einer einzigen Gefahrtarifstelle mit der Gefahrklasse 2,94, ohne separate Sätze für Kochbetrieb, reinen Ausschank oder Gästezimmer (bgn.de, Gefahrtarif 2025). Zuvor lag die Gefahrklasse bei 3,33.

Bis wann muss ich mein Unternehmen bei der BGN anmelden?

Grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Betriebseröffnung, doch das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zählt laut bgn.de ausdrücklich zu den Branchen mit Sofortmeldepflicht. Der Versicherungsschutz selbst beginnt bereits mit den vorbereitenden Tätigkeiten für das Unternehmen, also schon vor der eigentlichen Eröffnung, sodass keine unversicherte Lücke entsteht. Wer die Meldung dennoch versäumt, riskiert ein Bußgeld nach § 209 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 3 SGB VII.

Was passiert, wenn ich den jährlichen Lohnnachweis verpasse?

Die BGN schätzt dann laut eigener Auskunft die für die Beitragsberechnung nötigen Daten, verlangt aber trotzdem die geschätzte Vorauszahlung. Der reguläre Meldetermin ist der 16. Februar des Folgejahres. Reicht der Betrieb den geprüften Lohnnachweis nachträglich ein, korrigiert die BGN den Bescheid und erstattet eine Überzahlung.

Zählen Minijobber und Aushilfen zur Bruttolohnsumme für den BGN-Beitrag?

Ja, vollständig. Anders als beim Rundfunkbeitrag gibt es beim BGN-Beitrag laut bgn.de keine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte: "Beiträge sind für alle Beschäftigten einschließlich der Aushilfen zu entrichten." Jeder Minijob-Lohn fließt in dieselbe Bruttolohnsumme wie ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt.

Bin ich als Betrieb persönlich haftbar, wenn bei der Arbeit etwas passiert?

In aller Regel nicht. § 104 SGB VII schützt Unternehmer vor der persönlichen zivilrechtlichen Haftung für einen Arbeitsunfall, außer sie haben ihn vorsätzlich herbeigeführt. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob der Betrieb seinen Beitrag korrekt gezahlt hat, denn der Beschäftigte selbst bleibt ohnehin versichert. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Schwarzarbeit kann die BGN nach § 110 SGB VII jedoch Regress beim Unternehmer nehmen.

Quellen

  1. BGN: BeitragsberechnungFormel Bruttoarbeitsentgelt × (Gefahrklasse × Beitragsfuß) ÷ 100; Vorschuss-Beitragsfüße gültig ab 1. April 2026: Hauptumlage 0,3210, LVN 0,0181, LVE 0,1831; Gefahrklasse Gastgewerbe 2,94. Abgerufen September 2026.
  2. BGN: Gefahrtarife, ÜbersichtGaststätten- und Beherbergungsgewerbe seit 1.1.2025 in Tarifstelle 6 mit Gefahrklasse 2,94, zuvor Tarifstelle 8 mit Gefahrklasse 3,33.
  3. BGN: Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, gültig ab 2025 (PDF)Teil III, Gefahrtarifstelle 6, Gewerbegruppe 16 "Gaststätten, Beherbergungsunternehmen", Gefahrklasse 2,94; beschlossen 13.06.2024, genehmigt vom Bundesamt für Soziale Sicherung 11.07.2024, gültig ab 1.1.2025.
  4. BGN: MindestbeitragMindestbeitrag 50 Euro nach § 161 SGB VII i.V.m. § 24 Abs. 4 der Satzung, stets in voller Höhe, auch bei nur teilweise bestehender Mitgliedschaft im Jahr. Letzte Aktualisierung 30.07.2026.
  5. BGN: BetriebsanmeldungAnmeldepflicht binnen einer Woche nach Betriebseröffnung; Sofortmeldepflicht ausdrücklich für Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe; Mitgliedschaft beginnt mit den vorbereitenden Tätigkeiten für das Unternehmen.
  6. gesetze-im-internet.de: § 192 SGB VII, Anzeigepflicht der UnternehmerInhalt der Anmeldung (Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten, Eröffnungstag oder Tag der vorbereitenden Arbeiten); Meldung nach §§ 14, 55c GewO beim Gewerbeamt kann die Anzeige ersetzen.
  7. gesetze-im-internet.de: § 209 SGB VII, BußgeldvorschriftenVerstoß gegen die Meldepflicht nach § 192 Absatz 1 als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 8; Bußgeldrahmen in den "übrigen Fällen" nach Absatz 3 bis zu 2.500 Euro.
  8. BGN: UV-Meldeverfahren, jährlicher LohnnachweisLohnnachweismeldung bis zum 16. Februar des Folgejahres (§ 99 ff. SGB IV); Beitragsberechnung erfolgt rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr.
  9. BGN: Häufige Fragen zum BeitragFehlende Lohnnachweise werden geschätzt; Beiträge sind für alle Beschäftigten einschließlich der Aushilfen zu entrichten.
  10. BGN: Häufige Fragen zu Gefahrklassen und GefahrtarifÄnderungen der Betriebsverhältnisse sind innerhalb von vier Wochen anzuzeigen, sonst können Beitragsnachteile entstehen.
  11. BGN: Prämienverfahren GastgewerbeVoraussetzung: bestehende BGN-Mitgliedschaft und aktuelle Gefährdungsbeurteilung; Antrag jederzeit möglich, unabhängig von der erreichten Punktzahl.
  12. BGN: Häufige Fragen zum PrämienverfahrenMindestprämie 500 Euro bei bis zu 20 Vollzeitäquivalenten (Beispiel: 5 Teilzeitkräfte, 5.460 Jahresstunden, 3 FTE); falsche Angaben führen zur Rückzahlung.
  13. dejure.org: § 104 SGB VII, Beschränkung der Haftung der UnternehmerHaftungsausschluss gegenüber Versicherten für Personenschäden aus einem Versicherungsfall, außer bei vorsätzlicher Herbeiführung.
  14. dejure.org: § 110 SGB VII, Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des VersicherungsfallsBG kann Aufwendungen vom Unternehmer zurückfordern bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schwarzarbeit, die zur Nichtentrichtung von Beiträgen führt.
  15. Michael Wanhoff, Pressesprecher BGN, im Interview mit HOGAPAGEVeröffentlicht 9. August 2018. Zitiert zur Frage, ob fehlende Beitragszahlung den Versicherungsschutz der Beschäftigten berührt.
  16. tageskarte.io: BGN warnt vor Arbeitsausfällen durch Schnittverletzungen in der GastronomieVeröffentlicht 7. Mai 2026. Nach einem messerbedingten Arbeitsunfall mit ärztlicher Behandlung fehlt ein Beschäftigter im Schnitt mehr als eine Woche am Arbeitsplatz.
  17. BGN: Pressemitteilung, BGN-Beiträge für 2025 sinken im DurchschnittBranchenweit über alle BGN-Mitgliedsbetriebe 2025: 65.739 meldepflichtige Unfälle (Vorjahr 68.080, minus 3,4 %); Entschädigungsleistungen 557,3 Millionen Euro (plus 2,2 %). Veröffentlicht 1. April 2026.
  18. BGN Akzente: Unfallzahlen und Unfallrisiken in BGN-MitgliedsbetriebenVeröffentlicht 4. März 2025. Rund 33.000 Arbeitsunfälle 2023 in Gewerbegruppe 16 (Gaststätten und Beherbergungsunternehmen).
  19. Super44: Was ein Mitarbeiter 2026 wirklich kostetDie Gesamtrechnung der Lohnnebenkosten, in die der BGN-Beitrag als eine von mehreren Umlagen eingeht.
  20. Super44: U1-Umlage in der GastronomieDie andere Pflichtumlage mit Erstattungsanspruch und jährlicher Wahl, im Unterschied zur BGN-Umlage ohne beides.

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