Mindestlohn 2027: Was der Schritt auf 14,60 Euro deinen Betrieb wirklich kostet
Ab 1. Januar 2027 gilt der Mindestlohn von 14,60 Euro als geltendes Recht, nicht als Empfehlung. Die echten Mehrkosten pro Kopf, die Minijob-Grenze von 633 Euro, der ab 2027 höhere Pauschalbeitrag auf jeden Minijob und ein Rechner für deinen eigenen Betrieb.
Alex Riesenkampff
12. August 2026 · 13 Min. Lesezeit · Markdown
Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 14,60 Euro pro Stunde, und das ist keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung hat beide Schritte, 13,90 Euro seit Januar 2026 und 14,60 Euro ab Januar 2027, bereits am 7. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet, und für einen Betrieb mit drei Beschäftigten nahe dem Mindestlohn und durchschnittlich 25 Wochenstunden kostet allein dieser eine Schritt rund 3.400 Euro zusätzlich im Jahr.
Das ist mehr, als die reine Rechnung "70 Cent mal Stunden" nahelegt, weil auf jeden zusätzlichen Lohn-Euro noch einmal rund ein Viertel an Lohnnebenkosten kommt. Dieser Beitrag zeigt, was am 1. Januar 2027 rechtlich feststeht, was die Minijob-Grenze automatisch mitzieht, und wie du die echten Kosten für dein Café, deine Bäckerei, deine Bar oder dein Restaurant ausrechnest, statt dich auf eine Schlagzeile zu verlassen.
Der 14,60-Euro-Schritt ist längst Gesetz, keine Empfehlung mehr
Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 7. November 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und legt beide Stufen, 13,90 Euro ab 2026 und 14,60 Euro ab 2027, als bindendes Recht fest. Wer "Mindestlohn 2027" sucht, findet online trotzdem noch Formulierungen wie "die Kommission empfiehlt" oder "geplant ist", das ist der Stand vor November 2025, nicht der heutige. Grundlage der Verordnung war der einstimmige Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, den das Bundeskabinett Ende Oktober 2025 in eine Verordnung gegossen hat.
Der Unterschied ist mehr als Semantik. Eine Kommissionsempfehlung kann in der öffentlichen Debatte noch verhandelt werden; eine im Bundesgesetzblatt verkündete Verordnung ist geltendes Recht, das nur über ein komplett neues Verordnungsverfahren geändert werden könnte. Dafür gibt es aktuell keine belastbaren Anzeichen. Für deine Planung heißt das: 14,60 Euro ist kein Szenario, sondern eine feste Zahl, mit der du rechnen kannst, so wie du heute schon mit 13,90 Euro rechnest.
Zum Vergleich: Der Sprung zum 1. Januar 2026 betrug 8,4 Prozent, der größte Einzelschritt seit Einführung des Mindestlohns. Die Stufe 2027 fällt mit rund 5,0 Prozent kleiner aus. Trotzdem bezeichnet das BMAS beide Stufen zusammen als "die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns", weil sich die Effekte über zwei Jahre summieren, bevor irgendjemand die zweite Stufe schon verkraftet hat.
70 Cent Lohnerhöhung werden zu rund 88 Cent echten Mehrkosten
Die Differenz zwischen 13,90 und 14,60 Euro sind 70 Cent pro Stunde, aber die tatsächliche Belastung deines Betriebs liegt höher, weil auf jeden zusätzlichen Lohn-Euro rund 25 Prozent Lohnnebenkosten kommen: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe. Aus 70 Cent werden so real rund 88 Cent Mehrkosten je Arbeitsstunde. Die vollständige Herleitung dieser rund 25 Prozent, Beitragssatz für Beitragssatz, steht in unserem Beitrag zu den Personalkosten in der Gastronomie; hier reicht die Kurzfassung, weil es in diesem Beitrag um den nächsten Schritt geht, nicht um die volle Kostenstruktur.
Die konkreten Werte für 2027 selbst stehen noch nicht komplett fest: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird erst im Herbst 2026 vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt, die Umlagesätze U1 und U2 legt jede Krankenkasse für 2027 erst spät im Jahr fest, und die Berufsgenossenschaft bestätigt ihren endgültigen Beitragsfuß für ein Jahr traditionell erst im April des Folgejahres. Der Rentenversicherungsbeitrag ist die Ausnahme: Laut Rentenbericht 2025 der Bundesregierung bleibt er bis 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Für die Planung ist der aktuelle Satz von rund 25 Prozent trotzdem die beste verfügbare Grundlage, nicht die verbreitete Faustregel von "rund 20 Prozent", die die Umlagen und den BG-Beitrag regelmäßig unterschlägt.
Auf Jahresbasis heißt das: Bei 20 Wochenstunden kostet allein dieser eine Schritt rechnerisch rund 910 Euro im Jahr, bei 30 Wochenstunden rund 1.365 Euro, bei einer vollen 40-Stunden-Stelle rund 1.820 Euro, jeweils oben auf den ohnehin steigenden Lohn. Setz deine eigenen Zahlen ein:
Was der Schritt auf 14,60 Euro deinen Betrieb kostet
Gerechnet ist hier der Lohnschritt bei regulär Beschäftigten, nicht die gesamte Mehrbelastung im Januar 2027. Für Minijobs kommt der höhere pauschale Krankenversicherungsbeitrag obendrauf, rund 342 Euro im Jahr je Aushilfe an der Verdienstgrenze; der Abschnitt weiter unten rechnet das durch. Die Pauschalabgaben auf Minijobs folgen einer eigenen Systematik und stecken nicht in den 25 % hier. Lohnnebenkosten mit dem aktuellen Satz von rund 25 % angesetzt (Stand 2026, siehe TK-Beitragssätze); die endgültigen 2027er-Sätze für Krankenkassen-Zusatzbeitrag, U1/U2 und Berufsgenossenschaft stehen erst im Lauf des Jahres 2026/2027 fest.
Diese Zahl ist der Ausgangspunkt für deine Preisliste und deinen Dienstplan. Sie sagt dir, was der Schritt kostet, wenn sich sonst nichts ändert; wie du ihn über Preise, Effizienz oder eine Mischung aus beidem auffängst, entscheidest du danach. Genau diese laufende Zuordnung, Kassendaten neben Dienstplan, jeden Monat aktuell, ist die Buchhaltung, die Super44 dir abnimmt: Kassensystem verbinden, ein paar Fragen im Chat beantworten, und dein Personalkostenanteil bleibt aktuell, samt der konkreten Stellen, an denen sich eine Anpassung wirklich lohnt.
Die Minijob-Grenze zieht automatisch mit, von 603 auf 633 Euro
Die Minijob-Verdienstgrenze ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt und steigt deshalb automatisch von 603 Euro im Jahr 2026 auf 633 Euro ab 1. Januar 2027, nach der Formel Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Für die Grenze selbst muss niemand ein neues Gesetz beschließen, sie folgt der Lohnuntergrenze automatisch mit. Für die Abgaben auf den Minijob gilt das nicht, dazu gleich mehr.
| 2025 | 12,82 € | 556 €/Monat |
| seit 1.1.2026 | 13,90 € | 603 €/Monat |
| ab 1.1.2027 | 14,60 € | 633 €/Monat |
Für die Dienstplanung lohnt sich ein Detail, das selten mitgedacht wird: Wer eine Aushilfe exakt zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt, für die verschiebt sich die maximal mögliche Stundenzahl im Monat kaum, weil Lohn und Grenze im selben Verhältnis steigen. Bei 14,60 Euro entsprechen 633 Euro rechnerisch rund 43,4 Stunden im Monat, praktisch derselbe Wert wie 2026. Zahlst du dagegen mehr als den Mindestlohn, etwa weil eine Aushilfe schon länger dabei ist, zählt dein eigener Stundensatz: 633 Euro geteilt durch den vereinbarten Lohn ergibt die Stundenobergrenze für 2027, und die liegt unter den rund 43,4 Stunden einer Kraft zum reinen Mindestlohn, nicht darüber. Wer die bisherige 603-Euro-Grenze bereits mit einem höheren Stundenlohn knapp ausgereizt hatte, muss für 2027 also neu rechnen, statt die alte Stundenzahl einfach fortzuschreiben; genau dann lohnt sich auch ein Blick, ob ein Wechsel in eine reguläre Teilzeitstelle nicht ohnehin die ehrlichere Lösung ist. Die vollständigen Regeln zu Sofortmeldung, kurzfristiger Beschäftigung und gelegentlichem Überschreiten stehen im Detail in unserem Beitrag zu Minijobs in der Gastronomie.
Beim Minijob steigt 2027 nicht nur die Grenze, sondern auch dein Pauschalbeitrag
Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag, den du als Arbeitgeber auf jeden Minijob-Euro zahlst, steigt zum 1. Januar 2027 von 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, nach heutigem Stand also auf rund 17,5 Prozent. Das ist kein Vorhaben und keine Ankündigung: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde es am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt.
Wichtig ist, worauf diese Prozentpunkte liegen: auf dem gesamten Minijob-Verdienst, nicht nur auf dem Zuwachs durch den höheren Mindestlohn. Bei einer Aushilfe an der neuen Grenze von 633 Euro sind das rund 28 Euro im Monat oder etwa 342 Euro im Jahr, zusätzlich zu allem, was der Lohnschritt selbst kostet. Ein Betrieb mit fünf Aushilfen an der Grenze zahlt allein für diesen einen Posten rund 1.700 Euro mehr im Jahr.
Der endgültige Satz steht noch nicht fest, weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 erst im Herbst 2026 vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt wird. Die rund 17,5 Prozent ergeben sich aus dem heutigen Zusatzbeitrag, sie sind keine bereits amtlich festgeschriebene Zahl. Für die Planung heißt das: Rechne mit 17,5 Prozent, prüfe die Zahl im Herbst nach und lege den Puffer eher nach oben als nach unten.
Daran hängt auch, warum die Verdienstgrenze allein ein schlechter Planungsanker ist. Wer im Dezember nur prüft, ob seine Aushilfen unter 633 Euro bleiben, hat die halbe Veränderung gesehen. Die andere Hälfte steht auf der Abgabenseite und trifft jeden Minijob im Betrieb, unabhängig davon, wie nah er an der Grenze liegt. Für ein Café oder eine Bar, die den Service überwiegend über Aushilfen abdeckt, kann dieser Posten den reinen Lohnschritt sogar übersteigen.
Wie die Branche schon jetzt unter Druck steht
Die Ausgangslage, in der der Schritt 2027 auf die Branche trifft, ist selbst ohne den Mindestlohn angespannt: Im Gastgewerbe waren im November 2025 rund 1.097.200 Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt, praktisch auf dem Stand von 2019, während die Arbeitskosten im vierten Quartal 2025 bereits 39,6 Prozent über dem Niveau von 2019 lagen. Offene Stellen sind zugleich deutlich zurückgegangen, von 21.600 auf 17.667 im Januar 2026, ein Rückgang von 18,3 Prozent binnen eines Jahres, ein Hinweis darauf, dass viele Betriebe ihren Personalbedarf inzwischen vorsichtiger planen als noch vor zwei Jahren.
DEHOGA-Präsident Guido Zöllick fasste die Lage nach dem Kommissionsbeschluss im Juni 2025 so zusammen: "Die wirtschaftliche Belastungsgrenze für die Betriebe ist vielerorts erreicht, sie stehen mit dem Rücken zur Wand." Der DEHOGA-Verband Baden-Württemberg rechnet die Belastung so vor: "44 Prozent der Mindestlohn-Erhöhung kassiert der Staat", über Steuern und Sozialabgaben auf der Arbeitnehmerseite, während der Anstieg der Arbeitgeberkosten deutlich stärker ausfällt als der reine Mindestlohnanstieg selbst, eben wegen der Lohnnebenkosten, die auf der höheren Basis neu berechnet werden.
Wie stark der Effekt tatsächlich auf die Beschäftigung durchschlägt, schätzen die örtlichen Arbeitsagenturen selbst überwiegend verhalten ein:
Elf Prozent der Arbeitsagenturen rechnen mit einem negativen Beschäftigungseffekt, ein Anteil, der sich laut IAB gegenüber dem letzten großen Sprung 2022 in etwa verdreifacht hat, und diese Sorge trifft das Gastgewerbe überproportional, weil hier besonders viele Minijobs unterhalb der alten Schwelle lagen. Bundesweit waren vor der Erhöhung 39 Prozent aller Minijobs betroffen, gegenüber 5 Prozent der regulären Beschäftigungsverhältnisse, eine Konzentration, die sich in der Gastronomie eher noch verstärkt.
Warum blindes Stundenkürzen der teuerste Weg ist
Wenn die Personalkosten steigen, ist die naheliegendste Reaktion, Stunden zu streichen, aber pauschales Kürzen ohne Blick auf Umsatz und Team kostet häufiger mehr, als es spart. Eine vielzitierte Untersuchung der Cornell School of Hotel Administration zur Fluktuation in der US-Hotellerie fand: Der Ersatz einer Servicekraft kostete im Schnitt rund 6.000 US-Dollar, überwiegend nicht durch die Suche selbst, sondern durch den Produktivitätsverlust, bis eine neue, unerfahrene Kraft eingearbeitet ist.
Der ehrlichere erste Schritt ist deshalb nicht "wer geht", sondern "welche Stunde trägt sich schon heute nicht". Eine Cocktailbar in Deutschland schloss dienstags bis donnerstags früher, nachdem sich zeigte, dass sich die letzte Öffnungsstunde nicht mehr rechnete, im Rahmen eines vierwöchigen Testlaufs mit einer Rückkehroption, falls sich die Zahlen nicht bestätigten. Das ist der Unterschied zwischen einer toten Stunde streichen und einem eingespielten Team kürzen: Die erste Maßnahme trifft niemanden hart, weil ohnehin kaum jemand da war; die zweite verschiebt die Arbeit auf weniger Köpfe, die dann öfter einspringen, öfter Überstunden machen und häufiger kündigen. Wo genau Überstunden in deinem Betrieb wirklich entstehen, bevor du an der Besetzung drehst, zeigt unser Beitrag zu den Ursachen von Überstunden in der Gastronomie.
Bei Minijobs kommt ein zweiter, leiser Effekt dazu: Wer die Stunden einer Aushilfe kürzt, nur um unter der neuen 633-Euro-Grenze zu bleiben, obwohl die Nachfrage unverändert ist, verschiebt das Problem auf die Person, deren Einkommen davon abhängt. Das ist rechtlich zulässig, aber ein anderer Grund als "die Schicht wird nicht gebraucht", und beide Seiten sollten wissen, welcher es ist.
Manchmal gibt es allerdings keine toten Stunden mehr zu finden: In einem bereits eng kalkulierten Betrieb, ohne Zeiten, die erkennbar unterbesetzt liefen, ist eine gezielte Preisanpassung ehrlicher als ein weiterer Versuch, am eingespielten Team zu sparen. Prüf in jedem Fall den Effekt, statt ihn zu unterstellen: Miss den Umsatz der betroffenen Schicht vier bis sechs Wochen vor und nach einer Kürzung. Fällt er stärker als die eingesparten Lohnkosten, war die Kürzung die falsche Antwort, und du solltest sie zurücknehmen, nicht nachjustieren.
Geht es nach 2027 weiter? Was entschieden ist und was nicht
Nach dem Schritt auf 14,60 Euro ist gesetzlich nichts weiter festgelegt: Die Mindestlohnkommission passt den Satz im Zwei-Jahres-Rhythmus an, und die Entscheidung vom Juni 2025 deckte bereits beide Stufen 2026 und 2027 in einem Beschluss ab, die nächste reguläre Runde betrifft erst die Jahre 2028 und 2029. Eine dritte Stufe für 2028 taucht in manchen Artikeln schon als feststehende Zahl auf; belegen lässt sich bislang nur eine Absicht, kein amtlicher Beschluss.
Politisch bleibt Bewegung im Thema. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD nennt 15 Euro als Zielmarke, und die Kommission hat sich in ihrer neuen Geschäftsordnung 2025 selbst verpflichtet, künftig auch den Referenzwert der EU-Mindestlohnrichtlinie zu berücksichtigen, 60 Prozent des Bruttomedianlohns. Nach einer Einordnung von verbandsbuero.de läge dieser Referenzwert für 2027 bei rund 15,31 bis 15,48 Euro, sodass selbst nach dem Schritt auf 14,60 Euro noch eine Lücke von etwa 71 bis 88 Cent pro Stunde zu dieser Marke bliebe. Das ist ein politischer Orientierungspunkt für künftige Entscheidungen der Kommission, kein beschlossener Zeitplan, und die 15-Euro-Zielmarke des Koalitionsvertrags wurde für 2026 wie 2027 ausdrücklich nicht erreicht.
Beim Minijob sind zwei weitere Änderungen angekündigt, aber noch nicht beschlossen, und gehören deshalb noch nicht in deine Kalkulation. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht vor, dass Arbeitgeber künftig auch auf geringfügige Beschäftigungen Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen, mit einem vollen Satz von 3,6 Prozent. Und der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 in seinem Programm für Aufschwung und Beschäftigung angekündigt, die Pauschsteuer von 2 auf 5 Prozent anzuheben. Beides ist bislang Entwurf oder Absichtserklärung, nicht geltendes Recht, anders als die oben beschriebene Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags. Käme beides zusätzlich, läge die Mehrbelastung je Minijob-Euro deutlich über den 4,5 Prozentpunkten, die schon feststehen. Der Herbst 2026 ist auch deshalb ein guter Zeitpunkt für einen zweiten Blick.
Für deine eigene Planung heißt das zweierlei: Erstens, 14,60 Euro ist die einzige Zahl, mit der du bis auf Weiteres rechnen solltest, nicht ein höherer Wert aus einer Zeitungsschlagzeile. Zweitens, die Richtung der Debatte spricht eher für weiter steigende Lohnuntergrenzen als für eine Pause, was ein zusätzlicher Grund ist, die eigene Kalkulation jetzt so aufzustellen, dass sie eine weitere Stufe verkraftet, statt erst wieder zu reagieren, wenn die nächste Zahl feststeht.
Was du jetzt, im Spätsommer 2026, klären solltest
Der Schritt gilt ab dem ersten Arbeitstag 2027, nicht erst, wenn Preisliste und Dienstplan angepasst sind, deshalb lohnt sich die Vorbereitung jetzt, während noch Zeit für ruhige Entscheidungen bleibt statt hektischer im Dezember.
Vor der Januar-Planung 2027 klären
- Betroffene Köpfe zählenWer verdient heute weniger als 14,60 Euro pro Stunde, direkt oder umgerechnet über ein Monatsgehalt?
- Minijobs an der neuen Grenze prüfenWer nah an den heutigen 603 Euro liegt, braucht entweder weniger Stunden oder passt automatisch unter die neue 633-Euro-Grenze, das hängt vom vereinbarten Stundenlohn ab.
- Dienstplan auf tote Stunden prüfen, bevor pauschal gekürzt wirdWelche Schichten tragen sich schon heute nicht, unabhängig vom Mindestlohn? Dort zuerst ansetzen, nicht bei eingearbeiteten Kräften.
- Preisliste und Kalkulation vor Januar aktualisierenDer neue Lohnsatz gilt unabhängig davon, wann du deine Preise zuletzt angepasst hast. Eine spätere Anpassung heißt nur, die Lücke länger aus der eigenen Marge zu zahlen.
Die Rechnung dahinter musst du nicht jedes Jahr neu von Hand aufstellen. Den Personalkostenanteil laufend aktuell zu halten, samt Lohnnebenkosten und je Tageszeit aufgeschlüsselt, ist genau die Art Buchhaltung, die Super44 automatisiert, sodass du siehst, welche Schicht sich trägt und welche nicht, lange bevor die nächste Mindestlohnstufe zur Überraschung wird.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn ab 2027 in Deutschland?
14,60 Euro brutto pro Stunde, verbindlich seit dem 1. Januar 2027. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (BGBl. I 2025 Nr. 268) legt diesen Wert zusammen mit dem Schritt auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 fest und wurde bereits am 7. November 2025 verkündet.
Kann sich der Mindestlohn von 14,60 Euro für 2027 noch ändern?
Nein, nicht auf regulärem Weg. Die Verordnung ist seit November 2025 geltendes Recht, keine Absichtserklärung. Eine Änderung vor dem Stichtag müsste ein komplett neues Verordnungsverfahren durchlaufen, wofür es keine belegten Anzeichen gibt. Für die betriebliche Planung gilt 14,60 Euro als feststehend.
Wie stark steigt der Mindestlohn 2027 im Vergleich zu 2026?
Um 70 Cent beziehungsweise rund 5,0 Prozent, von 13,90 auf 14,60 Euro. Das ist deutlich kleiner als der Sprung zum 1. Januar 2026 (+8,4 Prozent), aber die beiden Stufen zusammen ergeben laut BMAS die größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.
Was kostet der Schritt auf 14,60 Euro einen Betrieb wirklich?
Mehr als die 70 Cent auf dem Papier. Auf jeden zusätzlichen Lohn-Euro kommen rund 25 Prozent Lohnnebenkosten für Sozialversicherung, Umlagen und Berufsgenossenschaft, sodass aus der Lohnerhöhung real rund 88 Cent je Stunde werden. Bei einer vollen 40-Stunden-Stelle sind das rechnerisch rund 1.820 Euro Mehrkosten im Jahr, allein durch diesen einen Schritt.
Wie verändert sich die Minijob-Verdienstgrenze 2027?
Sie steigt automatisch von 603 Euro (2026) auf 633 Euro ab 1. Januar 2027, weil sie gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist (Formel: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet). Wer eine Aushilfe exakt zum Mindestlohn beschäftigt, für die bleibt die maximale Stundenzahl im Monat nahezu unverändert bei rund 43 Stunden.
Steigt der Mindestlohn nach 2027 weiter, und auf wie viel?
Das ist noch nicht entschieden. Die Mindestlohnkommission passt den Satz alle zwei Jahre an; die Entscheidung vom Juni 2025 deckte bereits beide Stufen 2026 und 2027 ab, die nächste Runde betrifft erst 2028 und 2029. Politisch diskutiert wird eine schnellere Annäherung an die 60-Prozent-Median-Referenz der EU-Mindestlohnrichtlinie, dazu fehlen laut aktuellen Berechnungen selbst 2027 noch rund 71 bis 88 Cent pro Stunde, aber das ist ein politisches Ziel, kein beschlossenes Gesetz.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV5) — BGBl. I 2025 Nr. 268, verkündet 7. November 2025. Verbindliche Rechtsgrundlage für 13,90 € (2026) und 14,60 € (2027).
- BMAS: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (Übersicht) — Bestätigt beide Stufen als bereits erlassene Verordnung, nicht als Entwurf.
- BMAS: Pressemitteilung "Mindestlohn steigt zum 1.1.2026" — 13,90 € (+8,42 %) ab 2026, 14,60 € ab 2027; „größte sozialpartnerschaftlich beschlossene Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns."
- BMAS: Pressemitteilung "Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns" (Kommissionsbeschluss) — Mindestlohnkommission-Beschluss vom 27. Juni 2025 für beide Stufen 2026 und 2027, Grundlage der späteren Verordnung.
- Minijob-Zentrale Magazin: "Mehr Verdienst im Minijob, Mindestlohn steigt 2026 und 2027" — Verdienstgrenze 603 € (2026) und 633 € (2027); Formel Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3.
- Minijob-Zentrale Magazin: "Rund um Minijobs, Chronologie der aktuellen Vorhaben" — Pauschaler Krankenversicherungsbeitrag der Arbeitgeber steigt zum 1.1.2027 von 13 % auf voraussichtlich 17,5 %; GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 im Bundestag beschlossen, am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Gleiche Quelle für den Stand der noch nicht beschlossenen Vorhaben: PNOG-Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 (Pflegeversicherung 3,6 %) und die am 2. Juli 2026 angekündigte Pauschsteuer-Anhebung auf 5 %.
- DEHOGA Baden-Württemberg: Bundesregierung bestätigt Mindestlohnerhöhung — Quelle für „44 Prozent der Mindestlohn-Erhöhung kassiert der Staat" und die Einordnung der Arbeitgeberkosten.
- DEHOGA: Stellungnahme zum Mindestlohnbeschluss (27. Juni 2025) — Zitat DEHOGA-Präsident Guido Zöllick zur wirtschaftlichen Belastungsgrenze der Betriebe.
- Techniker Krankenkasse: Aktuelle Beitragssätze in der Sozialversicherung 2026 — Arbeitgeberanteile 2026 zu Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die Basis der Sozialversicherungs-Komponente. U1, U2, Insolvenzgeldumlage und BG-Beitrag sind in unserem Beitrag zu den Personalkosten vollständig hergeleitet.
- Bundesregierung: Rentenbericht 2025 — Rentenversicherungsbeitrag laut Vorausberechnung bis 2027 stabil bei 18,6 %.
- Bundesregierung: Häufige Fragen zum Mindestlohn — 60-Prozent-Median-Referenzwert als künftiges Kriterium der Kommission, getrennt von den bereits fixierten Stufen 2026/2027.
- verbandsbuero.de: "Mindestlohn 2026 & 2027, neue Höhe, Auswirkungen und die Lücke zur EU-Referenz" — Einordnung der Lücke zum 60-Prozent-Medianlohn-Referenzwert der EU-Mindestlohnrichtlinie für 2027.
- Stuttgarter Nachrichten: "Trotz Koalitionsvertrag, 15-Euro-Mindestlohn kommt weder 2026 noch 2027" — Bestätigt die 15-Euro-Zielmarke aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD und dass sie für beide Stufen verfehlt wurde.
- DEHOGA Sachsen: "Zahlenspiegel IV/2025, Branche bleibt unter Druck" — Beschäftigte, offene Stellen und Insolvenzen im Gastgewerbe, Stand November 2025 / Januar 2026.
- IAB-Forum: Wie die Arbeitsagenturen die Beschäftigungseffekte der jüngsten Mindestlohnerhöhung einschätzen — 86 % erwarten keinen Beschäftigungseffekt, 11 % einen negativen; überproportional betroffen sind Gastgewerbe und Forstwirtschaft.
- Cornell Chronicle: Study finds hidden costs of hotel employee turnover — US-Hotellerie, 2006: durchschnittliche Fluktuationskosten rund 6.000 US-Dollar je Servicekraft, größtenteils Produktivitätsverlust.