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Kassenbuch und GoBD: So machst du den Tagesabschluss prüfungssicher (2026)

Bargeld täglich zählen, Kassenbericht schreiben, Differenzen sofort festhalten: So führst du dein Kassenbuch so, dass Kassen-Nachschau und Betriebsprüfung dich nicht aus der Ruhe bringen.

Alex Riesenkampff

Alex Riesenkampff

29. September 2026 · 14 Min. Lesezeit · Markdown

Du zählst jeden Geschäftstag das Bargeld, vergleichst es mit deinen Aufzeichnungen und hältst das Ergebnis schriftlich fest. So steht es in § 146 Absatz 1 Satz 2 AO: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Für eine offene Ladenkasse übersetzt der Bundesfinanzhof das in einen täglichen Kassenbericht, der auf einem tatsächlichen Auszählen beruht. Das Kassenbuch selbst hebst du zehn Jahre auf.

Ein Zählprotokoll mit jeder Münze ist nicht nötig, und eine bestimmte Form für das Kassenbuch schreibt die IHK Chemnitz nicht vor. Teuer werden in der Prüfung die Lücken: Tage ohne Zählung, ein Minus im Kassenbuch, Korrekturen ohne Spur.

Die aktuelle Fassung der GoBD stammt vom 28. November 2019, zuletzt geändert am 14. Juli 2025. Die Änderung von 2025 betrifft im Kern die E-Rechnung und deren Aufbewahrung; wie du mit E-Rechnungen im Alltag umgehst, steht im Beitrag zur E-Rechnungspflicht in der Gastronomie. Hier geht es um Bargeld.

Was das Finanzamt von deiner Kasse verlangt

Die Pflicht ist im Gesetz kurz gefasst: täglich festhalten, nachvollziehbar führen, nichts unkenntlich ändern. § 146 Absatz 1 AO verlangt, Buchungen und Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Absatz 4 verbietet Änderungen, bei denen der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Absatz 6 dehnt diese Ordnungsvorschriften auf Bücher aus, die du freiwillig führst.

Was daraus im Betrieb folgt, hängt von der Kasse ab.

KassenartWas du täglich tustWas das Finanzamt prüft
Offene Ladenkasse (Schublade, Geldkassette)Bargeld zählen, Kassenbericht schreiben, Ist gegen Soll abgleichenOb der Bestand am Tagesanfang und Tagesende aus den Aufzeichnungen nachprüfbar ist (Kassensturzfähigkeit)
Elektronische Kasse mit TSETagesabschluss auslösen, Bargeld zählen, Differenz festhaltenVollständigkeit und Unveränderbarkeit der Einzelaufzeichnungen, Exportfähigkeit
KartenzahlungGetrennt von Bargeld erfassenOb bare und unbare Vorgänge sauber getrennt sind

Zur elektronischen Kasse verlangt die IHK Chemnitz, alle steuerlich relevanten Einzeldaten unveränderbar und vollständig aufzubewahren und Umsätze nicht zu verdichten. Die technische Seite (TSE, DSFinV-K, Meldung an das Finanzamt) behandeln wir im Beitrag zur Kassenmeldepflicht. Welche Systeme für welchen Betrieb passen, steht im Vergleich Bestes Kassensystem für die Gastronomie.

Die Pflicht zum täglichen Festhalten gilt für dein Bargeld, egal wie du deinen Gewinn ermittelst. Die IHK Chemnitz führt aus, dass buchführungspflichtige Unternehmer bei einer offenen Ladenkasse ein Kassenbuch führen müssen. Machst du eine Einnahmenüberschussrechnung, gewöhn dir trotzdem dieselbe Routine an. Wenn das Finanzamt nach einem bestimmten Dienstag fragt, ist ein Kassenbericht von genau diesem Dienstag die kürzeste Antwort.

Der Tagesabschluss in fünf Schritten

Ein prüfungssicherer Tagesabschluss dauert wenige Minuten, wenn du die Reihenfolge festlegst und nicht davon abweichst. Der Bundesfinanzhof beschreibt die Anforderung so:

Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.

— BFH, Beschluss vom 16. Dezember 2016, X B 41/16

So schließt du die Kasse am Abend

  1. 1Einnahmen zusammenführenErst wenn alle Bons abgerechnet sind und der Betrieb geschlossen ist, beginnst du zu zählen. Bar- und Kartenumsätze liegen getrennt vor.
  2. 2Bargeld zählenZähle den Kassenbestand vollständig. Eine Liste mit Stückzahl je Schein und Münze ist nicht vorgeschrieben, die Summe schon.
  3. 3Einnahmen ermitteln oder abgleichenOffene Ladenkasse: Die Tageseinnahmen rechnest du rückwärts aus dem gezählten Bestand aus (Endbestand minus Vortagesbestand, plus Ausgaben, Entnahmen und Bankeinzahlungen, minus Einlagen und Bankabhebungen). Elektronische Kasse: Anfangsbestand plus Bareinnahmen laut Tagesabschluss plus Einlagen, minus Ausgaben, Entnahmen und Bankeinzahlungen ergibt den Soll-Bestand, den du mit dem gezählten Ist-Bestand vergleichst.
  4. 4Kassenbericht schreibenDatum, Anfangsbestand, Einnahmen, Ausgaben, Entnahmen, Ist-Bestand, Differenz, Name der zählenden Person. Belege zu Ausgaben, Einlagen und Entnahmen heften.
  5. 5Bericht ablegen, nicht überschreibenKorrekturen machst du als neue, gekennzeichnete Zeile. Den ursprünglichen Eintrag lässt du lesbar stehen.

Der Ablauf setzt § 146 Absatz 1 und 4 AO um. Die Reihenfolge ist ein Vorschlag, der Inhalt des Kassenberichts folgt der Rechtsprechung.

Bei einer offenen Ladenkasse gibt es keinen Bon, der dir die Tageseinnahmen nennt. Deshalb steht der gezählte Endbestand am Anfang, und die Einnahmen ergeben sich rückwärts daraus. Die IHK Chemnitz zeigt das mit einem Beispiel für den 15. Januar:

PositionBetrag
Gezählter Kassenendbestand am 15. Januar1.750 €
minus Kassenendbestand des Vortags1.120 €
plus Ausgaben am 15. Januar (mit Beleg)148 €
= Tageseinnahmen am 15. Januar778 €

Privatentnahmen und Einzahlungen auf die Bank kommen nach demselben Schema dazu. Privateinlagen, etwa das Wechselgeld, das du morgens nachlegst, und Abhebungen von der Bank ziehst du ab, sonst erscheinen sie als Einnahme. Deshalb braucht jede Entnahme einen Beleg, auch der Zehner, den du dir für den Parkautomaten nimmst: Fehlt er, stimmen die errechneten Einnahmen nicht.

Kartenzahlungen gehören nie durch die Bargeldkasse. Die IHK Chemnitz nennt es einen formalen Mangel, Kartenumsätze zuerst als Bareinnahme zu buchen und dann als Kassenausgang zum Bankkonto zu deklarieren. Trinkgeld, das bar aus der Kasse an das Team geht, bekommt eine eigene Zeile, sonst taucht es abends als Differenz auf. Wer den steuerlichen Umgang damit klären will, findet ihn im Beitrag zu Trinkgeld bei Kartenzahlung.

Nach einer langen Schicht kann der Abschluss auch am nächsten Morgen passieren. Die IHK Chemnitz schreibt, im Einzelfall könne die Aufzeichnung auch am Morgen des Folgetags erlaubt sein. Zur Gewohnheit sollte das nicht werden. Zähl abends wenigstens den Bestand und schreib die Summe auf einen Zettel mit Datum; den Bericht kannst du morgens nachtragen. Berichte, die alle mit demselben Stift in einem Zug entstanden sind, gelten laut IHK Chemnitz als Indiz für nachträgliches Erstellen.

Kassendifferenz: wann sie harmlos ist und wann sie teuer wird

Ein Fehlbetrag beim Zählen lässt sich erklären und buchen; ein Minusbestand im Kassenbuch ist dagegen ein Alarmsignal für jede Prüferin. Die beiden Dinge werden oft verwechselt. Ein Fehlbetrag entsteht, wenn du weniger Bargeld zählst als das Kassenbuch erwarten lässt. Ein Minusbestand bedeutet, dass das Kassenbuch rechnerisch weniger als null Euro in der Kasse ausweist. Die IHK Chemnitz erklärt, warum das nicht geht:

Das Kassenbuch bildet aber den tatsächlichen Bestand an Bargeld in der Kasse ab – und es ist nicht möglich, weniger als gar kein Bargeld in der Kasse zu haben.

— IHK Chemnitz, Ordnungsgemäße Kassenführung

Wer einen Minusbestand hat, hat entweder Einnahmen nicht erfasst oder Ausgaben zum falschen Zeitpunkt gebucht. Aus Sicht des Finanzamts liegt der Schluss nahe, dass keine täglichen Kassenstürze stattfanden. Die IHK Chemnitz rechnet in dem Fall mit einem Sicherheitszuschlag mindestens in Höhe der Fehlbeträge. Ihr Beispiel: Ein Restaurant, das erst um 18 Uhr öffnet, bucht schon um 10 Uhr eine Barentnahme für den Wareneinkauf. Die Kasse war zu dem Zeitpunkt nach den Aufzeichnungen leer.

Für die Differenz beim Zählen gilt: Der gezählte Bestand ist maßgeblich.

Bei Differenzen ist immer der tatsächliche Kassenbestand maßgeblich.

— IHK Chemnitz, Ordnungsgemäße Kassenführung

Im Kassenbuch steht also, was gezählt wurde, und daneben die Differenz mit ihrer Ursache. Die IHK verlangt, Unstimmigkeiten oder Kassenfehlbeträge unmittelbar aufzuklären. Bei Diebstahl oder Unterschlagung sollst du das zeitnah dokumentieren und die Konsequenzen ziehen, sonst ist die spätere Berufung darauf oft weder glaubhaft noch beweisbar.

Was Gerichte zur Größe der Mängel sagen

Es kommt auf das Verhältnis an, nicht auf einen festen Euro-Betrag. Das Finanzgericht Münster hatte 2021 einen Imbiss mit elektronischer Registrierkasse zu beurteilen:

Das Gegenbeispiel liefert der Bundesfinanzhof im Juni 2025 an einer Diskothek, die mit bis zu fünf offenen Ladenkassen arbeitete. Die Tageseinnahmen jeder Kasse standen nur als Summe auf Zetteln, Einzelaufzeichnungen konnte der Betreiber nicht vorlegen.

Bei einer offenen Ladenkasse begründet die fehlende Kassensturzfähigkeit einen formellen Buchführungsmangel.

— BFH, Urteil vom 18. Juni 2025, X R 19/21

Schwerer wiegt Leitsatz 1 desselben Urteils: Wo vorwiegend Bargeschäfte laufen, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Entschieden ist das für eine Diskothek, aber ein Café, eine Bar oder ein Imbiss mit hohem Baranteil steht vor derselben Frage. Wer eine Bäckerei mit drei Verkaufstheken führt, zählt deshalb jede Kasse einzeln und schreibt für jede einen eigenen Bericht. Ein gemeinsamer Zettel mit der Tagessumme macht den Bestand der einzelnen Kasse nicht nachprüfbar.

Eine Grenze zieht der BFH dem Finanzamt allerdings auch. Nach Leitsatz 4 müssen Finanzamt und Finanzgericht das Ergebnis einer Schätzung nachvollziehbar begründen. Eine Zahl aus dem Bauch reicht nicht, und dagegen kannst du vorgehen.

Wie du eine Differenz festhältst

Ein vorgeschriebenes Formular für Differenzen gibt es nicht. Die Vorlage unten ist ein Vorschlag, der das festhält, was bei einer späteren Nachfrage zuerst gefragt wird: wann, wie viel, wer, was war die Ursache.

Differenz-Protokoll für den Kassenbericht

Datum: [TT.MM.JJJJ], Uhrzeit des Kassensturzes: [HH:MM]
Kasse: [z. B. Theke, Terrasse]
Soll-Bestand laut Aufzeichnung (inkl. Einlagen, Entnahmen, Bankbewegungen): [Betrag] EUR
Ist-Bestand gezählt: [Betrag] EUR
Differenz (Ist minus Soll): [Betrag] EUR
Gezählt von: [Name], Kontrolle durch: [Name oder "allein"]
Vermutete Ursache: [z. B. Wechselgeld falsch herausgegeben, Bon storniert, unklar]
Maßnahme: [z. B. Kassenlade am nächsten Morgen nachgezählt, Stornobon geprüft]
Unterschrift: [Name]

Bleibt eine Ursache unklar, schreib "unklar". Eine erfundene Erklärung fällt spätestens dann auf, wenn sie jede Woche gleich klingt. Wenn dieselbe Differenz in derselben Höhe wiederkehrt, steckt meist ein Ablauffehler dahinter: ein Wechselgeldfach, das nicht mitgezählt wird, eine Pfandrückgabe ohne Beleg, ein Storno ohne Bon.

Was bei Kassen-Nachschau und Betriebsprüfung passiert

Die Kassen-Nachschau kommt ohne Ankündigung, und wenn sie etwas findet, geht das Finanzamt ohne weitere Anordnung in die Außenprüfung über. So steht es in § 146b AO. Der Amtsträger darf während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten, sich Aufzeichnungen und Bücher zeigen lassen und bei elektronischen Aufzeichnungen Einsicht oder Datenübermittlung verlangen. Bei Anlass wird der Übergang zur Außenprüfung schriftlich mitgeteilt.

Die IHK Pfalz fasst die Praxis nach dem BMF-Anwendungserlass zusammen: Auch offene Ladenkassen unterliegen der Nachschau. Ob ein Kassensturz stattfindet, liegt im Ermessen des Amtsträgers. Er darf inkognito Testkäufe machen und sich erst danach ausweisen, wenn er nicht öffentlich zugängliche Räume betreten will. Ist der Inhaber nicht da, müssen Mitarbeitende mitwirken, soweit sie dazu tatsächlich in der Lage und befugt sind.

Was das Finanzamt in der Gastronomie besonders anschaut, beschreibt der Rechtsanwalt Martin Figatowski von der Kanzlei GTK Steuerberater in einem Fachbeitrag vom Mai 2024:

Stornierungen sind in der Gastronomie nicht unüblich, jedoch ist es wichtig, dass jede Stornierung nachvollziehbar dokumentiert wird.

— Martin Figatowski, Rechtsanwalt (LL.M. Tax), GTK Steuerberater, in "Fallstricke bei Kassensystemen (2)", Mai 2024

Derselbe Beitrag nennt Hausbons, Schwund und Personalessen. Sie müssen in der Kasse erfasst oder zumindest durch Listen dokumentiert werden, sonst erschwert das die Prüfung und kann zu Schätzungen führen. Auch ein untypisches Verhältnis von Speisen- zu Getränkeumsatz ist laut Figatowski ein Prüfpunkt. Als Richtwert nennt er etwa 70 % Speisen und 30 % Getränke. Weicht dein Betrieb davon ab, etwa als Weinbar, halte die Erklärung schriftlich fest, bevor jemand fragt.

bis zu 10 %
Hinzuschätzung vom Jahresumsatz bei unzureichender Kassenbuchführung, in der Regel, zuzüglich möglicher SicherheitszuschlägeIHK Chemnitz, Ordnungsgemäße Kassenführung

Die IHK Chemnitz nennt diesen Wert als übliche Größenordnung der Hinzuschätzung, mit dem Zusatz, dass die Höhe vom Ausmaß der Mängel abhängt. Für ein Café mit 400.000 € Jahresumsatz hieße das: Es wären bis zu 40.000 € Umsatz, die zusätzlich versteuert werden; fällig wird davon ein Anteil als Umsatz- und Einkommensteuer, nicht der ganze Betrag.

Super44 ersetzt weder Kassenbuch noch TSE. Es liest aber die Umsätze aus deinem Kassensystem automatisch ein (SumUp, orderbird, Lightspeed, gastronovi und weitere) und kann dir im Chat helfen, eine wiederkehrende Differenz einzuordnen oder deine Verfahrensdokumentation als Entwurf vorzubereiten. Die Anbindung ans Kassensystem gehört zu den kostenpflichtigen Tarifen; der Chat ist kostenlos.

Excel, Aufbewahrung und Verfahrensdokumentation

Ein Excel-Kassenbuch ist nicht verboten, aber es darf keine Änderung ohne Spur erlauben. Die IHK Chemnitz schreibt, die Verwendung von Excel-Tabellen, bei denen eine Veränderung ohne Kennzeichnung jederzeit möglich ist, genüge nicht den Anforderungen. Das folgt aus § 146 Absatz 4 AO. Laut IHK Chemnitz sah das Finanzgericht Münster 2021 bei einem Betrieb mit offener Ladenkasse und Registrierkasse, der nur die summierten Werte in ein Excel-Kassenbuch eintrug, keinen Kassenführungsmangel, solange alle Belege geordnet vorlagen. Verlass dich nicht darauf, denn die eigentlichen Einzelaufzeichnungen kamen dort aus der Registrierkasse. Ein Kassenbuch-Programm mit Änderungsprotokoll oder ein festes Buch, in dem du Fehler durchstreichst statt zu überschreiben, ist der sichere Weg. Rechne nach, bevor du dafür bezahlst: Kassenanbieter führen das Kassenbuch oft als eigene Abo-Position, bei ready2order etwa mit 13,90 € netto im Monat zusätzlich zum Kassen-Abo. Was die Anbieter sonst noch getrennt abrechnen, steht in unserer Analyse der ready2order Kosten.

Das Kassenbuch bewahrst du zehn Jahre auf, Belege dazu acht. § 147 Absatz 3 AO nennt zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre für Buchungsbelege und sechs Jahre für sonstige Unterlagen. Die Frist beginnt nach Absatz 4 mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde oder der Beleg entstand. Wer unsicher ist, ob ein Papier Beleg oder Aufzeichnung ist, hebt es zehn Jahre auf. Bewahrst du Unterlagen auf einem Datenträger auf, müssen sie nach § 147 Absatz 2 AO jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

Zuletzt die Verfahrensdokumentation. Die IHK Chemnitz empfiehlt, die Führung der Kassen in einer Organisationsanweisung verbindlich zu regeln. Sie sollte enthalten, wer verantwortlich ist, wann Bestandsaufnahme und Auswertung stattfinden, an wen die Kasse übergeben werden darf, wie mit Falschgeld umzugehen ist und wo das Bargeld liegt. Bei einer einzigen Kasse passt das oft auf eine Seite. Halte darin auch fest, wer bei einer Kassen-Nachschau Auskunft gibt, wenn du nicht da bist.

Kassenfehlbetrag und Personal: Was du abziehen darfst

Den Fehlbetrag einfach vom Lohn abzuziehen, hält vor Gericht meist nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat 1998 in einem Fall mit Kassenfehlbeständen entschieden, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung auch für Kassenbestände gelten. Der Arbeitgeber muss das Verschulden und dessen Grad darlegen und gegebenenfalls beweisen. Zur vertraglichen Mankoabrede heißt es in Leitsatz 4:

Eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) ist wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird.

— BAG, Urteil vom 17. September 1998, 8 AZR 175/97, Leitsatz 4

Wer eine Mankoabrede will, muss also einen Ausgleich zahlen, etwa ein Mankogeld. Die IHK Chemnitz nennt dafür 16 € im Monat, die pauschal lohnsteuerfrei bleiben. Ob das für dein Team ein gleichwertiger Ausgleich ist, entscheidet im Streit ein Gericht. Sprich vorher mit einer Arbeitsrechtlerin oder einem Arbeitsrechtler.

Dazu kommt ein praktischer Grund. Wer nach jeder Schicht für zehn Euro Differenz geradestehen muss, zählt nervös und schreibt im Zweifel eine Zahl hin, die passt. Genau diese geglätteten Zahlen machen ein Kassenbuch unglaubwürdig. Besser funktioniert eine einfache Abmachung im Team: Eine ehrlich notierte Differenz hat für niemanden Folgen. Kommt dieselbe Differenz immer wieder, suchst du gemeinsam den Fehler im Ablauf. Bei Verdacht auf Unterschlagung dokumentierst du zeitnah und ziehst Konsequenzen, wie es die IHK Chemnitz beschreibt.

Was du ab heute Abend anders machst

Zähl jeden Abend, schreib den Bericht in wenigen Minuten und überschreib nie einen alten Eintrag. Das gilt für die Schublade genauso wie für die Kasse mit TSE. Abweichen darfst du selten: Nach einer langen Schicht kann der Bericht im Einzelfall am Morgen des Folgetags entstehen, wenn du den Bestand am Abend gezählt und notiert hast. Bei mehreren Kassen führt jede einen eigenen Bericht. Bei Karten- und Bargeldmix trennst du beide von Anfang an.

Quick decision helper

Welche Kassenführung passt zu deinem Betrieb?

Wie erfasst du dein Bargeld?

Ein Steuerberater lohnt sich, wenn du mehrere Standorte hast, wenn dein Kassenbuch Lücken aus der Vergangenheit zeigt oder wenn eine Prüfung angekündigt ist. Du solltest deine Routine ändern, wenn die Differenzen über Wochen in dieselbe Richtung gehen, wenn Storno-Bons sich häufen oder wenn du regelmäßig morgens nachträgst, was abends nicht mehr ging. Lass die Finger davon, Werte im Nachhinein zu glätten, eine Differenz auf null zu runden oder sie mit dem Lohn zu verrechnen, bevor du die Rechtslage geklärt hast.

Fünf-Minuten-Check vor der nächsten Kassen-Nachschau

  • Letzte 30 Tage vorhandenFür jeden Geschäftstag liegt ein Kassenbericht oder Tagesabschluss vor, ohne Lücken.
  • Kein MinusbestandDer Kassenbestand war nie rechnerisch unter null. Falls doch, ist die Ursache schriftlich geklärt.
  • Korrekturen sichtbarÄnderungen sind als gekennzeichnete Korrekturzeile erkennbar, nichts ist überschrieben.
  • Bar und Karte getrenntKartenumsätze laufen nie als Bareinnahme durch das Kassenbuch.
  • Ansprechperson benanntJede Schicht weiß, wer bei einer Nachschau Auskunft gibt und wo die Berichte liegen.

Häufige Fragen

Muss ich als Gastronom täglich Kassensturz machen?

Ja, wenn du Bargeld in einer offenen Ladenkasse führst. § 146 Absatz 1 Satz 2 AO verlangt, Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehört dazu ein täglicher Kassenbericht, der auf einem tatsächlichen Auszählen der Bareinnahmen beruht. Auch mit elektronischer Kasse ist der tägliche Abgleich von Soll und Ist die sicherste Praxis, weil die Kassen-Nachschau laut IHK Chemnitz insbesondere auf die Kassensturzfähigkeit achtet.

Was passiert, wenn mein Kassenbuch ein Minus zeigt?

Ein rechnerischer Minusbestand gilt als Warnsignal. Nach Darstellung der IHK Chemnitz schließt das Finanzamt daraus, dass die Angaben nicht stimmen und keine täglichen Kassenstürze stattfanden, und setzt bei einer Betriebsprüfung mindestens einen Sicherheitszuschlag in Höhe der Fehlbeträge an. Kläre ein Minus deshalb am selben Tag auf, meist ist es eine vergessene Einnahme oder eine falsch datierte Entnahme.

Darf ich mein Kassenbuch in Excel führen?

Eine Excel-Tabelle genügt nicht, wenn Änderungen jederzeit ohne Kennzeichnung möglich sind. Das ist die Aussage der IHK Chemnitz, und sie folgt aus § 146 Absatz 4 AO: Eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ein Kassenbuch-Programm mit Änderungsprotokoll oder ein gebundenes Buch erfüllt diese Anforderung.

Wie lange muss ich Kassenbuch und Kassenberichte aufbewahren?

Das Kassenbuch zählt zu den Büchern und Aufzeichnungen und ist zehn Jahre aufzubewahren. Buchungsbelege, etwa Quittungen zu Entnahmen und Einlagen, sind acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Absatz 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde oder der Beleg entstand.

Kann mir das Finanzamt unangekündigt in die Kasse schauen?

Ja. Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO erfolgt ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Der Amtsträger kann Aufzeichnungen und Bücher verlangen, und bei Anlass geht das Finanzamt ohne Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung über. Darauf muss es schriftlich hinweisen.

Darf ich einer Kellnerin das Kassenminus vom Lohn abziehen?

Nicht pauschal. Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass der Arbeitgeber Verschulden und Verschuldensgrad darlegt und beweist. Eine Mankovereinbarung ist unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich gezahlt wird. Lass dich vor jedem Lohnabzug arbeitsrechtlich beraten.

Quellen

  1. Abgabenordnung § 146: Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen — Absatz 1: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten; Absatz 4: Aufzeichnungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist; Absatz 6: gilt auch für freiwillig geführte Bücher
  2. Abgabenordnung § 146b: Kassen-Nachschau — Prüfung ohne vorherige Ankündigung; Vorlage von Aufzeichnungen und Büchern; Übergang zur Außenprüfung ohne Prüfungsanordnung
  3. Abgabenordnung § 147: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen — Absatz 3: zehn Jahre für Bücher und Aufzeichnungen, acht Jahre für Buchungsbelege, sechs Jahre für sonstige Unterlagen; Absatz 4: Fristbeginn
  4. Abgabenordnung § 162: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen — Absatz 2: Schätzung insbesondere, wenn Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden können oder der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden
  5. BFH, Urteil vom 18.06.2025, X R 19/21 (Diskothek mit offenen Ladenkassen) — Leitsatz 1 und 4; Diskothek mit bis zu fünf offenen Ladenkassen, Tagessummen auf Zetteln; fehlende Kassensturzfähigkeit als formeller Buchführungsmangel
  6. BFH, Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16 — Kein Zählprotokoll erforderlich; täglicher Kassenbericht auf Grundlage tatsächlichen Auszählens erforderlich und ausreichend
  7. FG Münster, Urteil vom 09.03.2021, 1 K 3085/17 E,G,U (Pressemitteilung Nr. 8, über IHK Essen) — Imbiss mit Registrierkasse, knapp 100 € nicht erfasst in drei Jahren, Zuschätzung auf diese Beträge begrenzt
  8. IHK Chemnitz: Ordnungsgemäße Kassenführung — Tägliche Kassensturzpflicht, Minusbestand, Excel-Kassenbuch, Trennung von baren und unbaren Vorgängen, Hinzuschätzungen bis 10 % des Jahresumsatzes, Mankogeld bis 16 € pro Monat lohnsteuerfrei
  9. IHK Pfalz: Kassen-Nachschau (Stand Februar 2025) — Testkäufe, Kassensturz im Ermessen des Amtsträgers, offene Ladenkassen unterliegen der Nachschau, Mitwirkung der Mitarbeiter
  10. GTK Steuerberater: Fallstricke bei Kassensystemen (2), Schwerpunkte der Betriebsprüfung in der Gastronomie (Rechtsanwalt Martin Figatowski, Mai 2024) — Stornos, Hausbons, Schwund und Personalessen; Verhältnis von Speisen zu Getränken
  11. BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 175/97 (Mankohaftung) — Leitsätze 3 und 4: Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers; Mankovereinbarung ohne gleichwertigen Ausgleich unwirksam
  12. BMF-Schreiben vom 14.07.2025, GZ IV D 2 - S 0316/00128/005/088 (GoBD, 2. Änderung) — Aktuelle Änderung der GoBD vom 28.11.2019 (zuletzt geändert 11.03.2024); betrifft vor allem E-Rechnung und Aufbewahrung

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